Im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten sollen „Kreditdienstleister“ einer Zulassungs- und Registrierungspflicht unterworfen werden. Streitig war bislang, ob unter den Begriff auch anwaltliche Rechtsdienstleistungen fallen.
Sowohl der Rat als auch das EU-Parlament haben Fortschritte in der Befassung mit dem Richtlinienentwurf über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten COM(2018) 135 erzielt. Der Rat hat hierzu seine allgemeine Ausrichtung angenommen. Diese sieht u.a. in Art. 2 Abs. 4a vor, dass Mitgliedsstaaten die Schuldendienstverwaltung der Ansprüche eines Kreditgebers im Rahmen eines Kreditvertrags oder bei einem Kreditvertrag selbst durch einen Anwalt vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen können.
Klarstellung in Bezug auf die Anwaltschaft
Der DAV hatte bereits im Vorfeld kritisiert, dass die Definition von „Kreditdienstleistern“ so weit gefasst ist, dass darunter auch anwaltliche Rechtsdienstleistungen in einem nennenswerten Kernbereich fallen würden. Hier erfolgt nun dementsprechend eine Klarstellung. Der Berichtsentwurf und die Änderungsanträge im Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des EU-Parlaments gehen in eine ähnliche Richtung: In AM 61 wird eine quasi identische Änderung zur allgemeinen Ausrichtung vorgeschlagen und in AM 292 eine explizite Ausnahme für Anwälte vom Anwendungsbereich in der Definition „Kreditdienstleister“ vorgesehen. Zudem sehen sowohl der Rat als auch das EU-Parlament die Streichung des umstrittenen AECE-Verfahrens (Vereinbarung zur beschleunigten Sicherheitenverwertung durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung) vor. Das Verfahren muss nun in der nächsten Legislaturperiode wieder aufgegriffen werden.
(DAV, EiÜ vom 03.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)