Am 26. Juni tritt eine Neufassung der EU-Verordnung über Insolvenzverfahren in Kraft. Diese ist unmittelbar geltendes Recht und muss daher nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Einige der Verordnungsbestimmungen lassen sich aber nur dann praxisgerecht anwenden, wenn sie mit dem deutschen Verfahrensrecht verzahnt werden.
Zur korrekten Anwendung der EU-Verordnung durch deutsche Behörden müssen daher einige Vorschriften angepasst werden. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung jetzt dem Bundestag einen Gesetzentwurf (18/10823) „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren“ zugeleitet.
Kernstück: 102c EGInsO
Der Entwurf sieht insbesondere die Einführung eines neuen Artikels 102c in das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vor, der sich an den geltenden Bestimmungen des Artikels 102 EGInsO orientiert. Der neue Artikel 102c EGInsO berücksichtige jedoch auch die Ergänzungen und Änderungen, die die Neufassung im Vergleich zur geltenden Fassung erfahren hat, heißt es. Er enthalte insbesondere Bestimmungen zu den in der Neufassung erstmals vorgesehenen Rechtsbehelfen und gerichtlichen Entscheidungen, zur örtlichen Zuständigkeit bei sogenannten Annexverfahren, zu verfahrensrechtlichen Einzelheiten der „synthetischen“ Abwicklung von Sekundärinsolvenzverfahren und zu Einzelfragen bei der Bewältigung der Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen, schreibt die Bundesregierung.
Weitere Änderungen
Die erforderlich gewordenen Änderungen werden darüber hinaus zum Anlass genommen, einzelne notwendige Korrekturen in der Insolvenzordnung vorzunehmen. Dies betrifft den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung sowie redaktionelle Änderungen
(Dt. Bundestag, hib vom 16.01.2017 / Viola C. Didier)