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10.05.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsschutzverordnung im Betrieb nicht eingehalten werden kann.

Sofern im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können, sind Betriebsratsmitglieder bis zum 30.06.2021 berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen. Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 24.03.2021 (18 BVGa 11/21) klargestellt.

Der konkrete Fall

Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Behinderung der Betriebsratsarbeit

Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Betriebsratssitzungen, wenn Arbeitsschutz nicht gewährleistet ist

Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.

(ArbG Köln, PM vom 03.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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