• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rechnungstellung: Kein Leistungsempfänger – keine rückwirkende Berichtigung

16.01.2018

Meldung, Steuerrecht

Rechnungstellung: Kein Leistungsempfänger – keine rückwirkende Berichtigung

Beitrag mit Bild

©PhotoSG/fotolia.com

Der Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann sie auch nicht „rückwirkend“ berichtigt werden, entschied das FG Stuttgart.

Im Streitfall hatte der Kläger Waren bei einer GmbH eingekauft. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift.

Finanzamt verlangt eindeutige Bezeichnung des Leistungsempfängers

Der Kläger nutzte sodann 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet, so das Finanzamt. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte im Urteil vom 23.03.2017 (1 K 3704/15) klar, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann. Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger.

Wer verbirgt sich hinter der Kundennummer?

Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. „Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.“ Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. XI B 54/17).

(FG Stuttgart, PM vom 16.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


07.02.2025

FACHFRAGEN: Künftige Datenfunktionsplattformen für ESG – Der Umgang mit Daten ist entscheidend

Die ESG-Gesetzgebung in der EU – ein brandaktuelles Thema, das viele Unternehmen ins Schwitzen bringt. In dieser Podcast-Folge besprechen wir, wie Unternehmen die Anforderungen der ESG-Gesetzgebung erfüllen können.

weiterlesen
FACHFRAGEN: Künftige Datenfunktionsplattformen für ESG – Der Umgang mit Daten ist entscheidend

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


07.02.2025

BFH bestätigt Vorläufigkeitsvermerk für nicht eröffneten Betrieb

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer schlüssigen Gewinnprognose für Steuerpflichtige, die sich gegen einen Vorläufigkeitsvermerk wehren möchten.

weiterlesen
BFH bestätigt Vorläufigkeitsvermerk für nicht eröffneten Betrieb

Meldung

©Cybrain/fotolia.com


07.02.2025

Nachhaltiger E-Commerce: Die EU verschärft die Regeln für Importwaren

Die EU-Kommission setzt sich dafür ein, dass Verbraucher in Europa weiterhin sicher und nachhaltig einkaufen können.

weiterlesen
Nachhaltiger E-Commerce: Die EU verschärft die Regeln für Importwaren

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank