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16.01.2018

Meldung, Steuerrecht

Rechnungstellung: Kein Leistungsempfänger – keine rückwirkende Berichtigung

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©PhotoSG/fotolia.com

Der Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Ist dies nicht der Fall, kann sie auch nicht „rückwirkend“ berichtigt werden, entschied das FG Stuttgart.

Im Streitfall hatte der Kläger Waren bei einer GmbH eingekauft. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern. Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze. 2002 bis 2009 nutzte der Kläger eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem Kläger 2015 eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift.

Finanzamt verlangt eindeutige Bezeichnung des Leistungsempfängers

Der Kläger nutzte sodann 2009 und 2010 eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthalten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet, so das Finanzamt. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte im Urteil vom 23.03.2017 (1 K 3704/15) klar, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetze. Diese müsse unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann. Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Kläger als Leistungsempfänger.

Wer verbirgt sich hinter der Kundennummer?

Weder aus den Rechnungen noch in dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins. „Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden.“ Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. XI B 54/17).

(FG Stuttgart, PM vom 16.01.2018 / Viola C. Didier)


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