Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Streitfall ausführlich mit den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung beschäftigt.
Ein Unternehmen für Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Gebäuden, Maschinen und Verkehrsmitteln reinigte Flugzeuge auf vier verschiedenen Flughäfen. Teilweise sind die Leistungen umsatzsteuerfrei, weil sie Luftfahrzeuge mit grenzüberschreitenden Beförderungen betreffen. Zur Ausführung einiger Leistungen hat das Unternehmen einen Subunternehmer beauftragt. Dieser stellte Rechnungen von netto über 1 Mio. Euro aus. Sämtliche Rechnungen enthalten als Leistungsbeschreibung „Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat“. Das Finanzamt erkannte die dem Unternehmen vom Subunternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuern nicht als Vorsteuern an. Den Rechnungen fehle es u.a. an Angaben zum Umfang der erbrachten Leistungen.
Kein Erfolg vor dem FG
Das Finanzgericht Düsseldorf gab mit Beschluss 5 V 3611/15 A (U) vom 25.07.2016 dem Finanzamt Recht. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 muss eine Rechnung Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
Rechnungen fehlte jedwede Quantifizierung
Dem genügten die Rechnungen nicht einmal ansatzweise. Diese beschränken sich allein auf „Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat“. So ermöglichen sie auch angesichts der für Angaben einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Die Rechnungen schließen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht aus. Es fehlt hier jedwede Quantifizierung. Eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Abrechnungszeiträumen – und damit ein Ausschluss etwa mehrfacher Abrechnungen – sei so nicht möglich, auch nicht anhand der Rechnungsbeträge.
Abgrenzung der Leistungen notwendig
Es kommt hinzu, so das FG, dass betragsmäßig nicht zwischen Reinigungsleistungen einerseits und Serviceleistungen andererseits unterschieden wurde. Reinigungsleistungen können nach § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sie Luftfahrzeuge betreffen. Bei nicht näher beschriebenen Serviceleistungen muss dies nicht zwingend der Fall sein – eine betragsmäßige Abgrenzung zwischen Reinigungs- und Serviceleistungen ist also deshalb geboten. Zudem sei der Begriff Serviceleistungen – was die Art der Leistungen angeht – zu ungenau, heißt es weiter. Es kann eben allein anhand dieses Begriffs nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gegeben sind oder nicht.
(FG Düsseldorf, NL vom 09.09.2016 / Viola C. Didier)