Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 6 (E-DRÄS 6) veröffentlicht. Der Überarbeitungs- und Anpassungbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus dem im Juli 2015 in Kraft getretenen Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG).
Anpassungsbedarf ergibt sich aus verschiedenen Gesetzesänderungen wie etwa die Capital Requirements Regulation oder das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Zudem sollen redaktionelle oder klarstellende Änderungen an den Standards vorgenommen werden, die der Angleichungen innerhalb der DRS sowie der Beseitigung formaler Unstimmigkeiten dienen.
Von den Änderungen betroffen sind
- DRS 3 Segmentberichterstattung
- DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss
- DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss
- DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern
- DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder
- DRS 18 Latente Steuern
- DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises DRS 20 Konzernlagebericht und
- DRS 21 Kapitalflussrechnung.
Darüber hinaus werden
- DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und
- DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen
außer Kraft gesetzt.
Das DRSC stellt klar, dass grundlegende konzeptionelle Änderungen im Rahmen der Überarbeitung der Standards nicht vorgesehen sind. Die verpflichtende Erstanwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Der E-DRÄS 6 steht auf der Internetseite des DRSC zum Herunterladen bereit. Kommentierungen sind bis zum 23. November 2015 möglich.
(WPK / Viola C. Didier)