Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einer Ratingagentur untersagt, über ein Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen. Die Ratingagentur hatte ihre Einstufung auf einen einzigen Faktor gestützt – was den Richtern nicht genügte.
In dem entschiedenen Verfahren wurde ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie, das weder eine Insolvenz noch Zahlungsausfälle hatte, von einer Wirtschaftsauskunftei mit dem „Risikoindikator 4“, dem schlechtesten von vier Werten, angegeben. Ferner heißt es in der Bewertung „Das Ausfallrisiko wird als hoch eingestuft“ sowie „Sicherheiten empfohlen“. Das Unternehmen, das auf die schlechte Bewertung durch eine ihrer Kundinnen aufmerksam gemacht wurde, forderte Aufklärung. Die Auskunftei stufte das Unternehmen sodann eine Stufe besser mit „3“ und das Ausfallrisiko mit „überdurchschnittlich“ ein. Hiergegen erhob das Unternehmen Klage mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung abzugeben.
Erfolg vor dem OLG
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die beklagte Wirtschaftsauskunftei antragsgemäß (Urteil vom 07.04.2015, Az. 24 U 82/14). Das Vorgehen der Auskunftei bei der Abgabe ihrer Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“.
Verwertung eines Einzelfaktors genügt nicht
Zwar seien die sog. „Scoreformeln“ selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des BGH vom 14.01.2014, Az. VI ZR 156/13 als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen. Vorliegend erwecke die Auskunftei bei ihren Kunden aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Dies reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.
(OLG Frankfurt am Main / Viola C. Didier)