Der Rasierklingenhersteller Wilkinson darf in Deutschland keine nachgemachten Rasierklingeneinheiten verkaufen, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ des Konkurrenzunternehmens Gillette passen. Dies hat das LG Düsseldorf entschieden.
Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patentes EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das BPatG darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt.
Wilkinson war 30 % günstiger
Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword GmbH in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: Sie sollen keine auswechselbaren Rasierklingeneinheiten mehr verkaufen dürfen, die auf den „Gillette Mach 3“-Nassrasierer passen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten fünf Drogeriemärkte die unter Eigenmarken vertriebenen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die Rasierklingeneinheit von Gillette.
LG gibt Gillette Recht
Das LG Düsseldorf hat Gillette mit Urteil vom 18.07.2017 (4a O 66/17) Recht gegeben und Wilkinson Sword untersagt, in Deutschland eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passt. Nach Auffassung des Landgerichts ist entscheidend bei dem Patent EP 1 695 800 B1 die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sog. cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessert. Genau dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach. Der Bestand des Gillette-Patentes sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28.06.2017 beim BPatG eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das BPatG habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patentes hingewiesen.
Patent erlischt 2018
Der Ausgang eines Hauptsache-Verletzungsverfahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verletzungshandlungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patentes begonnen habe. Schließlich hat das LG Düsseldorf auch bei Vergleich des Patentes mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen für Rasierklingeneinheiten keine Zweifel am Rechtsbestand des Gillette-Patentes. Vielmehr sei die Gillette-Lösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.
(Justizministerium NRW, PM vom 21.07.2017/ Viola C. Didier)