• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rasierklingen-Streit: Wilkinson verliert gegen Gillette

24.07.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rasierklingen-Streit: Wilkinson verliert gegen Gillette

Beitrag mit Bild

©tunedin/fotolia.com

Der Rasierklingenhersteller Wilkinson darf in Deutschland keine nachgemachten Rasierklingeneinheiten verkaufen, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ des Konkurrenzunternehmens Gillette passen. Dies hat das LG Düsseldorf entschieden.

Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patentes EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das BPatG darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt.

Wilkinson war 30 % günstiger

Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword GmbH in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: Sie sollen keine auswechselbaren Rasierklingeneinheiten mehr verkaufen dürfen, die auf den „Gillette Mach 3“-Nassrasierer passen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten fünf Drogeriemärkte die unter Eigenmarken vertriebenen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die Rasierklingeneinheit von Gillette.

LG gibt Gillette Recht

Das LG Düsseldorf hat Gillette mit Urteil vom 18.07.2017 (4a O 66/17) Recht gegeben und Wilkinson Sword untersagt, in Deutschland eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passt. Nach Auffassung des Landgerichts ist entscheidend bei dem Patent EP 1 695 800 B1 die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sog. cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessert. Genau dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach. Der Bestand des Gillette-Patentes sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28.06.2017 beim BPatG eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das BPatG habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patentes hingewiesen.

Patent erlischt 2018

Der Ausgang eines Hauptsache-Verletzungsverfahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verletzungshandlungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patentes begonnen habe. Schließlich hat das LG Düsseldorf auch bei Vergleich des Patentes mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen für Rasierklingeneinheiten keine Zweifel am Rechtsbestand des Gillette-Patentes. Vielmehr sei die Gillette-Lösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.

(Justizministerium NRW, PM vom 21.07.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank