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22.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rabatt auf Gesamtpreis als Pauschalpreisvereinbarung?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der Betrieb

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass eine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, wenn auf den Gesamtpreis ein Rabatt gewährt wird.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann bei einem Spezialgeschäft für Einbauküchen eine Einbauküche mit Kochinsel für 19.000 Euro gekauft. Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst später abzurufen. Als er einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, sodass ein höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war.

Überraschende nachträgliche Kosten

Die Küchenfirma stellte daher 803 Euro mehr in Rechnung: 225 Euro zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 Euro für das höherwertige Kochfeld. Zudem erhielt er eine weitere Rechnung über 213 Euro für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Er weigerte sich, die Mehrkosten für das Kochfeld, die Rückwand- und Dachschrägenverkleidung zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma auf Zahlung des Restbetrags.

Erfolg vor dem Amtsgericht

Das Amtsgericht München wies die Klage der Küchenfirma mit Urteil vom 16.12.2014 (Az. 159 C 7891/14) ab. Die Richterin stellte klar, dass hier eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Bei einem Pauschalpreisvertrag soll der Erfolg, also das Werk als Ganzes, durch den vereinbarten Pauschalpreis honoriert werden. Ob ein Pauschalpreis vereinbart wurde, muss durch Auslegung ermittelt werden. Maßgeblich ist, ob die Parteien das Risiko von Zusatzkosten dem Unternehmer zuweisen wollten. Wird ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet wird, also ein Rabatt gewährt wird, dann könne das dafür sprechen.

Auslegung sprach für Pauschalpreisvereinbarung

Im vorliegenden Fall wurden bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet. Dem Käufer war der Gesamtpreis zu hoch, weshalb der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt gab, sodass man sich auf den Endbetrag von 19.000 Euro einigte. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es für die klagende Küchenfirma erkennbar war, dass der Käufer nicht mehr ausgeben wollte.

(AG München / Viola C. Didier)


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