• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Quick Freeze-Verfahren: Mangelnder Schutz des Mandatsgeheimnisses?

12.01.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Quick Freeze-Verfahren: Mangelnder Schutz des Mandatsgeheimnisses?

Als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung will die Bundesregierung das sog. Quick-Freeze-Verfahren für Telekommunikations-Verkehrsdaten einführen. Die BRAK lehnt dies ab, weil dabei Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.

Beitrag mit Bild

© maxsim/fotolia.com

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung erarbeitet. Notwendig geworden war die Neuregelung, nachdem der EuGH im September 2022 die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für mit Unionsrecht unvereinbar erklärt hatte. Mit dem geplanten Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO soll anstelle der bisherigen Regelung das sog. Quick-Freeze-Verfahren eingeführt werden. Dabei sollen die Ermittlungsbehörden Telekommunikations-Verkehrsdaten bei den Anbietern einfrieren lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Quick-Freeze-Verfahren stellt Risiko für Mandatskontakte dar

Trotz seiner im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage deutlich geringeren Eingriffstiefe lehnt die BRAK diesen Vorschlag ab. Sie fordert einen Verzicht auch auf die nun vorgesehenen Befugnisse zur Erhebung und Sicherung von Verkehrsdaten mit dem sog. Quick-Freeze-Verfahren. Denn auch diese Befugnisse bergen aus ihrer Sicht das Risiko, dass Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart werden. Dies werde nicht, wie in der Entwurfsbegründung angenommen, wirksam durch § 160a StPO ausgeschlossen.

Weitere Sicherungsmechanismen erforderlich

Mindestens seien weitere Sicherungsmechanismen und eine einschränkende Definition des Verkehrsdatenbegriffs erforderlich. Zudem müssten Daten von Berufsgeheimnisträgern frühzeitig ausgesondert werden. Dazu bietet die BRAK ihre Unterstützung bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Verfahrens und namentlich eines dabei in Betracht kommenden automatisierten Abgleichs mit dem von ihr geführten Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis an. Dem Prinzip der Nichterhebung müsse für Mandatskontakte der Vorrang gegenüber einem Verwertungsverbot eingeräumt werden.

Forderungen nach weitergehenden Speicherungen – wie insbesondere der aus dem Bundesinnenministerium zu vernehmenden Forderung nach einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen – dürfe nicht nachgegeben werden.


BRAK vom 11.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


15.09.2025

Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Einer Stiftung kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt werden, wenn sie ihre gemeinnützigen Ziele wirtschaftlich nicht mehr erfüllen kann.

weiterlesen
Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen Vermögensbindung

Rechtsboard

Michaela Massig


12.09.2025

„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

In Erfurt (und Luxemburg) meint man es ernst, wenn es um die Sicherung von Urlaubsansprüchen geht.

weiterlesen
„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank