Seit der Änderung der WPO durch das APAReG am 17.06.2016 gelten auch neue Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle. Die WPK gibt Hinweise hierzu.
Prüfer für Qualitätskontrolle sollen als solche nur registriert bleiben, wenn sie während ihrer Registrierung in der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind (§ 1 SaQK). Sind sie es nicht, ist die Registrierung zu widerrufen.
Frist für den Nachweis
Wer bereits vor dem 16.06.2016 als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert war, hat bis zum 16.06.2019 nachzuweisen, dass er die neue Voraussetzung erfüllt. Ein neuer Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle beschreibt die Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung und soll die Prüfer für Qualitätskontrolle unterstützen. Als ergänzende Hilfe steht ein Muster zum Ausfüllen zur Verfügung.
Den Hinweis finden Sie hier.
(WPK vom 06.12.2017 / Viola C. Didier)