• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Qualitätskontrolle: Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer

08.12.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Qualitätskontrolle: Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer

Beitrag mit Bild

©AndreyPopov/fotolia.com

Seit der Änderung der WPO durch das APAReG am 17.06.2016 gelten auch neue Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle. Die WPK gibt Hinweise hierzu.

Prüfer für Qualitätskontrolle sollen als solche nur registriert bleiben, wenn sie während ihrer Registrierung in der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind (§ 1 SaQK). Sind sie es nicht, ist die Registrierung zu widerrufen.

Frist für den Nachweis

Wer bereits vor dem 16.06.2016 als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert war, hat bis zum 16.06.2019 nachzuweisen, dass er die neue Voraussetzung erfüllt. Ein neuer Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle beschreibt die Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Registrierung und soll die Prüfer für Qualitätskontrolle unterstützen. Als ergänzende Hilfe steht ein Muster zum Ausfüllen zur Verfügung.

Den Hinweis finden Sie hier.

(WPK vom 06.12.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


22.01.2026

BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Eine Gewerbesteuerpflicht für Stiftungen darf nicht unterstellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwelle zur gewerblichen Betätigung überschritten wird.

weiterlesen
BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


22.01.2026

EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Die EU-Kommission will die Resilienz im Bereich der Cybersicherheit stärken und hat deshalb den EU Cybersecurity Act überarbeitet.

weiterlesen
EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)