• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Qualitätskontrolle ohne gesetzliche Abschlussprüfungen?

07.08.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Qualitätskontrolle ohne gesetzliche Abschlussprüfungen?

Beitrag mit Bild

©BachoFoto/fotolia.com

Eine Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle besteht nur, wenn gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden – oder, wenn solche in Zukunft geplant sind. Dies muss jedoch der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) gemeldet werden.

Nach Inkrafttreten des APAReG am 17. Juni 2016 wurde für fast alle Berufspraxen, die zu diesem Zeitpunkt über eine Teilnahmebescheinigung verfügten, die nächste Qualitätskontrolle bis zum Ablauf der Bescheinigung angeordnet. Darunter sind auch Praxen, die seit der letzten Qualitätskontrolle keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt haben und somit über keine Grundgesamtheit für die Durchführung einer Qualitätskontrolle verfügen.

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen

Eine Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle besteht nur, wenn gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden. In ihrem Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG hat die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschrieben, welche Prüfungen konkret darunter fallen.

Mitteilung an die WPK erforderlich

Wurden seit der letzten Qualitätskontrolle keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB mehr durchgeführt, besteht aber weiterhin die konkrete Absicht, in Zukunft wieder solche Prüfungen durchzuführen, so ist der WPK mitzuteilen. Dann bleibt die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer erhalten. Besteht auch in Zukunft keine Absicht mehr, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen, kann auf die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer auch verzichtet werden. Die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle entfällt dann vollständig.

(WPK vom 04.08.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Oskar Meyn / Nina Ilka


09.09.2026

Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Mit der EU-Geldwäsche-Verordnung gelten ab dem 10.07.2027 umfassend erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister.

weiterlesen
Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Rechtsboard

Achim Braner / Lotte Blumhoff


09.09.2026

Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung

Das BAG führt seine Rspr. zu den Fehlerfolgen in Massenentlassungsverfahren weiter fort: In einer neuesten Entscheidung schärfen die Erfurter Richter die Grenzen der Unwirksamkeitsfolge für Kündigungen, indem sie auf die konkrete Relevanz des Fehlers für die Aufgaben der Agentur für Arbeit abstellen.

weiterlesen
Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


09.09.2026

PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck

Marktgerechte Vergütung und mehr Transparenz werden für öffentliche Unternehmen zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

weiterlesen
PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht