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23.12.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Qualitätskontrolle: Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems

Beitrag mit Bild

©Robert Kneschke/fotolia.com

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) hat ihre Beispielsammlung für Mängel des Qualitätssicherungssystems überarbeitet. Zusätzlich hat sie eine Beispielsammlung für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung erstellt.

Die aktuell überarbeiteten Beispielsammlungen der KfQK (Download hier) sind nicht abschließend. Sie sollen insbesondere Prüfern für Qualitätskontrolle eine Hilfestellung bei der Würdigung ihrer Prüfungsfeststellungen geben. Daneben richten sie sich auch an die zu prüfenden Praxen.

Beispiele für Mängel des Qualitätssicherungssystems

Die Struktur der Sammlung folgt dem Aufbau der Berufssatzung WP/vBP. Überwiegend sind diese Beispiele als in dieser oder ähnlicher Form wiederholt auftretende Mängel Qualitätskontrollberichten entnommen worden. Bei jedem Beispiel wird auch angegeben, ob es sich um einen Mangel in der Angemessenheit (A) oder Wirksamkeit (W) des  Qualitätssicherungssystems handelt.

Ein Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt vor, wenn eine oder mehrere Feststellungen vorliegen, die möglicherweise – und zwar mit nicht nur entfernter Wahrscheinlichkeit – dazu führen, dass die einschlägigen beruflichen Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erbracht werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK). Hierzu genügt es, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung erkennbar ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine Feststellung nur einmal erfolgt, aber so schwerwiegend ist, dass das Qualitätssicherungssystem dennoch hätte reagieren müssen.

Beispiele für Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung

Die Sammlung kategorisiert die Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung in Themenbereiche. Über diese Einzelfeststellungen wurde in dieser oder ähnlicher Form wiederholt in Qualitätskontrollberichten und berufsrechtlichen Verfahren (§ 68 WPO) berichtet.

Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle im Rahmen der Prüfung von Aufträgen feststellt, dass in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Fehler in der Rechnungslegung festgestellt werden (§ 22 Abs. 5 SaQK).

Beurteilung ist im Qualitätskontrollbericht zu begründen

Es handelt sich also im Wesentlichen um Feststellungen, bei denen der Prüfer für Qualitätskontrolle zu dem Ergebnis kommt, dass die geprüfte Praxis in einem Einzelfall das Prüfungsurteil nicht eingeschränkt oder versagt hat, obwohl dies aufgrund einer wesentlichen Prüfungsfeststellung oder eines wesentlichen Prüfungshemmnisses erforderlich gewesen wäre (Testatsrelevanz).

Über diese Definition hinaus können auch andere erhebliche Berufsrechtsverstöße, insbesondere gegen den Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit und der Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit, Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung sein. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat seine Beurteilung im Qualitätskontrollbericht zu begründen.

(WPK vom 22.12.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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