• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht

14.02.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische OLG in einem Beschluss klar.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gem. § 32a IV 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Das ist die zentrale Aussage einer aktuellen Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23).

Strenge Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente

Der Pflichtverteidiger einer Angeklagten hatte die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 32a III, IV StPO, befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a III, IV ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a III 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a III 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

Einreichung per beA war aus technischen Gründen unmöglich

In dem Fall des BayObLG hatte der Verteidiger zwar nicht rechtzeitig die Gründe für eine Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, also dass eine Einreichung per beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei (§ 32d IV Hs. 1 StPO bzw. parallel in § 130d S. 3 ZPO). Er holte dies aber nach Hinweis des Gerichts auf das Fristversäumnis nach. Die Angeklagte erhielt im Ergebnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung zeigt, dass Anwältinnen und Anwälte die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente genau nehmen müssen. Allein wegen einer qualifizierten elektronischen Signatur ist man noch nicht auf der sicheren Seite – es muss auch die Person qualifiziert signieren, die den Schriftsatz verantwortet und ihn unterschrieben (also: einfach signiert) hat.


BRAK vom 09.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


10.12.2025

BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Der BFH erkennt das Bundesmodell als rechtlich tragfähige Grundlage zur Bewertung von Grundstücken an, auch wenn damit Bewertungsungenauigkeiten einhergehen.

weiterlesen
BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.12.2025

BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Die vom OLG festgelegten Referenzzinsen gelten laut BGH als fair, ausgewogen und rechtlich zulässig. Sie benachteiligen weder Sparer noch Sparkassen.

weiterlesen
BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


09.12.2025

BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Die jüngste Vorlage des BFH zu § 20 Abs. 2 AStG lenkt den Blick erneut auf die Frage, ob der zwingende Methodenwechsel ohne jede Entlastungsmöglichkeit mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

weiterlesen
BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank