• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht

14.02.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische OLG in einem Beschluss klar.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gem. § 32a IV 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Das ist die zentrale Aussage einer aktuellen Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23).

Strenge Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente

Der Pflichtverteidiger einer Angeklagten hatte die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 32a III, IV StPO, befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a III, IV ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a III 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a III 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

Einreichung per beA war aus technischen Gründen unmöglich

In dem Fall des BayObLG hatte der Verteidiger zwar nicht rechtzeitig die Gründe für eine Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, also dass eine Einreichung per beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei (§ 32d IV Hs. 1 StPO bzw. parallel in § 130d S. 3 ZPO). Er holte dies aber nach Hinweis des Gerichts auf das Fristversäumnis nach. Die Angeklagte erhielt im Ergebnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung zeigt, dass Anwältinnen und Anwälte die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente genau nehmen müssen. Allein wegen einer qualifizierten elektronischen Signatur ist man noch nicht auf der sicheren Seite – es muss auch die Person qualifiziert signieren, die den Schriftsatz verantwortet und ihn unterschrieben (also: einfach signiert) hat.


BRAK vom 09.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


04.08.2026

Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Pflegefahrten zu Angehörigen sind steuerlich nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

weiterlesen
Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Steuerboard

Jan Winkler


03.08.2026

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt.

weiterlesen
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht