• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht

14.02.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht

Unterzeichnet ein Anwalt einen Schriftsatz und bringt später dessen Vertreter seine qualifizierte elektronische Signatur an und sendet den Schriftsatz über sein beA ans Gericht, ist das keine wirksame elektronische Einreichung. Das stellte das Bayerische OLG in einem Beschluss klar.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gem. § 32a IV 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist. Das ist die zentrale Aussage einer aktuellen Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23).

Strenge Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente

Der Pflichtverteidiger einer Angeklagten hatte die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gem. § 32a III, IV StPO, befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a III, IV ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a III 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a III 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

Einreichung per beA war aus technischen Gründen unmöglich

In dem Fall des BayObLG hatte der Verteidiger zwar nicht rechtzeitig die Gründe für eine Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, also dass eine Einreichung per beA aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei (§ 32d IV Hs. 1 StPO bzw. parallel in § 130d S. 3 ZPO). Er holte dies aber nach Hinweis des Gerichts auf das Fristversäumnis nach. Die Angeklagte erhielt im Ergebnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Entscheidung zeigt, dass Anwältinnen und Anwälte die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente genau nehmen müssen. Allein wegen einer qualifizierten elektronischen Signatur ist man noch nicht auf der sicheren Seite – es muss auch die Person qualifiziert signieren, die den Schriftsatz verantwortet und ihn unterschrieben (also: einfach signiert) hat.


BRAK vom 09.02.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)