26.11.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

PV-Anlagen: Einheitlichkeit der Leistung

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.

Beitrag mit Bild

diyanadimitrova/123rf.com

In einem Streitfall vor dem Amtsgericht München hatte der Kläger am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer beauftragt.

Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Nullsteuersatz für PV-Anlagen ab 01.01.2023

Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden. Der Kläger ist nun – anders als die Beklagte – der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte, und verklagte die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.021 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 05.06.2024 (158 C 24118/23) statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt.

Amtsgericht München bestätigt Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer

Zwar sei in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang dürfe nicht künstlich aufgesplittet werden.

Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage seien somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. Im Streitfall fällt die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.


AG München vom 25.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Meldung

©marteck/fotolia.com


12.12.2025

BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Das Urteil des BGH schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang von Insolvenzverwaltern zu prüfungsrelevanten Unterlagen.

weiterlesen
BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


12.12.2025

ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Der ISSB plant, bis zur COP17 der Konvention über die biologische Vielfalt im Oktober 2026 einen Entwurf für naturbezogene Offenlegungspflichten vorzulegen.

weiterlesen
ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank