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11.01.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Psyche bleibt Hauptgrund für Berufsunfähigkeit

Psyche bleibt Hauptgrund für Berufsunfähigkeit

© Debeka

Psychische Störungen sind immer noch mit großem Abstand Ursache Nummer eins, wenn Menschen berufsunfähig werden. Das geht aus einer aktuellen Analyse zur Berufsunfähigkeit der Debeka hervor.

Der viertgrößte Lebensversicherer in Deutschland hat seinen Bestand von etwa 481.000 gegen Berufsunfähigkeit Versicherten für das Jahr 2020 ausgewertet. Berücksichtigt wurden dabei die in dem Jahr rund 950 neu eingetretenen Leistungsfälle. Die drei Hauptgründe: Für 40,6 % waren psychische Störungen Grund für die Berufsunfähigkeit. Im Jahr 2019 betrug dieser Anteil noch 44,1 %. Als zweiten Grund führt die Debeka mit 16,9 % Geschwülste (zum Beispiel Krebserkrankungen) an. Mit 14,1 % war der Bewegungsapparat – Rücken, Gelenke etc. – der drittgrößte Anlass, seinem Job nicht mehr nachkommen zu können.

Psyche wichtiger Grund für Berufsunfähigkeit

Die Anzahl psychischer Erkrankungen als Hauptursache für Berufsunfähigkeit schwankt seit Jahren zwischen 40 und 45 % und war in den Jahren 2019 und 2020 wieder rückläufig. Eine Auswertung der Daten in der Debeka Krankenversicherung ergab für denselben Zeitraum eher einen minimalen Anstieg von psychischen Behandlungen im ambulanten Bereich sowie wahlärztlichen Bereich im Krankenhaus. Für das Jahr 2019 waren es mit ca. 878.400 Behandlungen 3,27 % mehr und für das Jahr 2020 noch einmal 1,7 % mehr gegenüber dem Vorjahr. Ob sich diese Entwicklung in der Berufsunfähigkeit niederschlagen wird, bleibt abzuwarten. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind damit bisher noch nicht erkennbar oder bestätigt.

Leichter Anstieg bei Zweit- und Dritt-Ursache

Laut Debeka hat der Anteil des Bewegungsapparates als Ursache für Berufsunfähigkeit im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 Prozentpunkte (von 2019 insgesamt 12,6 %) leicht zugenommen. Neubildungen – also bösartige und gutartige Tumore – als Grund stiegen leicht um 1,2 Prozentpunkte (von 2019 insgesamt 15,6 %).


Debeka vom 03.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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