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23.01.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Prüfungsanordnungen für die nächsten Qualitätskontrollen

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Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen, sofern sie Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, ihre Praxis mindestens alle sechs Jahre durch einen unabhängigen Prüfer für Qualitätskontrolle prüfen lassen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Prüfungsanordnungen für die bis zum 16. Juni 2022 durchzuführenden Qualitätskontrollen versandt. Bei rund 2.850 Praxen wurden Qualitätskontrollen angeordnet.

Zum 17. Juni 2016 waren rund 3.650 Praxen (WP/vBP, WPG, BPG) als gesetzliche Abschlussprüfer in das Berufsregister der WPK eingetragen. Davon ist bei rund 800 Praxen keine Risikoanalyse zur Festsetzung der nächsten Qualitätskontrolle erforderlich, weil deren Teilnahmebescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen bis zum 31. Juli 2017 befristet sind. Die Qualitätskontrollen sind bis zum Ablauf der Teilnahmebescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen durchzuführen (§ 136 Abs. 2 WPO).

2.850 Praxen betroffen

Bei den restlichen rund 2.850 Praxen ordnete die Kommission für Qualitätskontrolle im letzten Jahr nach einer Risikoanalyse die Qualitätskontrollen bis spätestens 16. Juni 2022 an. Bei drei dieser Praxen (0,1 %) wurde von der maximalen Frist für die nächste Qualitätskontrolle abgewichen, weil die Stabilität des Qualitätssicherungssystems einer kleinen Praxis wegen mehrerer Rechtsträgerwechsel nicht geprüft werden konnte und weil bei zwei mittelgroßen Praxen die Wirksamkeit der Beseitigung wesentlicher Mängel früher geprüft werden soll.

Anordnung nach erstmaliger Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit

Bei Praxen, die erstmalig die Aufnahme der Tätigkeit als Abschlussprüfer anzeigen, wird die Sechsjahresfrist für eine Qualitätskontrolle auf drei Jahre reduziert (§ 57a Abs. 2 Satz 5 WPO). 99 Praxen reichten im Jahr 2016 diese Anzeige ein. Bei 70 Praxen wurde, soweit sie gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, wegen einer echten erstmaligen Tätigkeit als Abschlussprüfer regelmäßig eine Qualitätskontrolle nach drei (bei 1 bis 7 Abschlussprüfungen p.a.) beziehungsweise zwei Jahren (bei 8 und mehr Abschlussprüfungen p.a.) angeordnet. Dies entspricht der bisherigen Entscheidungspraxis zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

Im Ergebnis wurde 2016 bei rund 1 % der Anordnungen von Qualitätskontrollen von dem regelmäßigen Sechs-Jahres-Turnus abgewichen.

(WPK vom 20.01.2017/ Viola C. Didier)


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