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28.09.2015

Betriebswirtschaft, Meldung

Prüfung nach §§ 63 ff. EEG 2014: Wirtschaftsprüfer müssen qualifizierte elektronische Signatur verwenden

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Qualifizierte elektronische Signatur: Pflicht für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat aktuelle Hinweise zur WP/vBP-Bescheinigung und zu deren Autorisierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur gegeben.

Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag auf besondere Ausgleichsregelung eines stromkostenintensiven Unternehmens/einer Schienenbahn vom Unternehmen elektronisch über das Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Beizufügen ist eine WP/vBP-Bescheinigung über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) / § 65 Abs. 6 EEG 2014. Drei Merkblätter der BAFA geben Hinweise zur WP/vBP-Bescheinigung und zu deren Autorisierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Danach sind folgende Schritte zu beachten:

  • Die in Papierform erteilte Bescheinigung mit Unterschriften und Siegel, einschließlich der Anlagen des zu prüfenden Unternehmens/ der zu prüfenden Schienenbahn, sind in als PDF-Dokument zu scannen.
  • Das PDF-Dokument ist dahingehend zu überprüfen, ob es der Originalbescheinigung einschließlich der Anlagen vollständig entspricht.
  • Ist dies der Fall, versieht der WP/vBP oder eine hierfür bestimmte vertretungsberechtigte Person der Prüfungsgesellschaft das PDF-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz und leitet es an das geprüfte Unternehmen/die geprüfte Schienenbahn weiter. Diese/s lädt die WP/vBP-Bescheinigung, zusammen mit dem Antrag des Unternehmers, in das Online-Portal des BAFA hoch. Für das ordnungsgemäße und rechtzeitige Hochladen der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen WP/vBP-Bescheinigung ist das Unternehmen/die Schienenbahn verantwortlich.

(WPK / Viola C. Didier)


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