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17.07.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Prüfung im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz

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©vege/fotolia.com

Der IDW-Energiefachausschuss (EFA) hat erneut die Auswirkungen des § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auf die Jahresabschlussprüfung erörtert und über das Ergebnis die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur unterrichtet.

Hintergrund für die erneute Diskussion ist ein Schreiben der Beschlusskammer vom 17.05.2019, in dem die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen u.a. aufgefordert wurden, den Tätigkeitsabschluss für den grundzuständigen Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (gMsB) bis zum 30.06.2019 bei der BNetzA einzureichen.

Verschiedene Auslegungen für Tätigkeitsabschluss

Unstrittig ist, dass für den gMsB getrennte Konten in entsprechender Anwendung des § 6b Abs. 3 EnWG zu führen sind. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses für diesen Bereich bestehen verschiedene Auslegungen: Die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder sehen hier eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses, andere vertreten die Auffassung, dass sich diese Verpflichtung nicht aus dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck ableiten lässt.

Messstellenbetreiber muss entscheiden

In dem Schreiben an die BK 8 stellt der EFA klar, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber zu entscheiden hat, welche rechtliche Auslegung er vertritt. Seine Auslegung hat Auswirkungen auf die Prüfung und die Offenlegung des (ggf. freiwillig aufgestellten) Tätigkeitsabschlusses „moderner und intelligenter Messstellenbetrieb“.

(IDW vom 15.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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