• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Prüfung im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz

17.07.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Prüfung im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz

Beitrag mit Bild

©vege/fotolia.com

Der IDW-Energiefachausschuss (EFA) hat erneut die Auswirkungen des § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auf die Jahresabschlussprüfung erörtert und über das Ergebnis die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur unterrichtet.

Hintergrund für die erneute Diskussion ist ein Schreiben der Beschlusskammer vom 17.05.2019, in dem die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen u.a. aufgefordert wurden, den Tätigkeitsabschluss für den grundzuständigen Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (gMsB) bis zum 30.06.2019 bei der BNetzA einzureichen.

Verschiedene Auslegungen für Tätigkeitsabschluss

Unstrittig ist, dass für den gMsB getrennte Konten in entsprechender Anwendung des § 6b Abs. 3 EnWG zu führen sind. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses für diesen Bereich bestehen verschiedene Auslegungen: Die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder sehen hier eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Tätigkeitsabschlusses, andere vertreten die Auffassung, dass sich diese Verpflichtung nicht aus dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck ableiten lässt.

Messstellenbetreiber muss entscheiden

In dem Schreiben an die BK 8 stellt der EFA klar, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber zu entscheiden hat, welche rechtliche Auslegung er vertritt. Seine Auslegung hat Auswirkungen auf die Prüfung und die Offenlegung des (ggf. freiwillig aufgestellten) Tätigkeitsabschlusses „moderner und intelligenter Messstellenbetrieb“.

(IDW vom 15.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Stotax Rechnungswesen (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.11.2025

Rat der EU billigt Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Die EU hat eine überarbeitete Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung beschlossen, um Verbraucherstreitigkeiten künftig einfacher lösen zu können.

weiterlesen
Rat der EU billigt Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


18.11.2025

Verdeckte Gewinnausschüttung ohne steuerlichen Wert

Auch wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung formal vorliegt, muss ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil erkennbar sein.

weiterlesen
Verdeckte Gewinnausschüttung ohne steuerlichen Wert

Meldung

©euthymia/fotolia.com


17.11.2025

Mietzahlungen als Spenden zulässig

Ein Spendenabzug ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die Miete vorfinanziert, sofern die Verträge wirksam, fremdüblich und tatsächlich umgesetzt sind.

weiterlesen
Mietzahlungen als Spenden zulässig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank