• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Prüfleitlinien zu Vollständigkeitserklärungen

13.09.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Prüfleitlinien zu Vollständigkeitserklärungen

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben die WPK und die BStBK gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zum Entwurf einer Aktualisierung der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2019 Stellung genommen.

Das VerpackG sieht vor, dass Vollständigkeitserklärungen von einem registrierten Prüfer zu prüfen und vom Hersteller nebst zugehörigen Prüfungsberichten zu hinterlegen sind (§ 11 Abs. 1, 3 VerpackG). Da das Gesetz keine weitergehenden Ausführungen zur Prüfung trifft, können Grundlage für den Inhalt der Prüfung allein das VerpackG und seine Anlagen sein.

Die häufigsten Verstöße

Im Übersendungsschreiben zur Anhörung betont die ZSVR die Wichtigkeit der Einhaltung der Prüfleitlinien und benennt häufige Verstöße gegen die Prüfleitlinien im Rahmen der bisherigen Prüfungen. Die Verstöße beziehen sich vor allem auf folgende Sachverhalte:

  • Die in der Prüfleitlinie im Kapitel C 2.2 Unterpunkt 2.2.15 als Anlage zum Bericht geforderte Mengenbestätigung der dualen Systeme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG ist nicht als Anlage des Prüfberichts enthalten.
  • Die Registrierungsnummern der als Anlage zum Bericht hinzugefügten Mengenbestätigungen der dualen Systeme stimmen nicht durchgängig mit der Registrierungsnummer überein, auf die sich die Vollständigkeitserklärung bezieht.
  • Die in den Mengenbestätigungen der dualen Systeme aufgeführten Mengen stimmen nicht mit den in der Herstellererklärung aufgeführten Mengen überein.
  • Die ZSVR mahnt die Einhaltung der Prüfleitlinien an und erinnert an die möglichen Konsequenzen bei wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die Richtlinie. Es droht eine bis zu dreijährige Entfernung aus dem Prüferregister (vgl. § 27 Abs. 4 VerpackG).

Die Kritik der Kammern an den „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“

Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VerpackG definierten und inhaltlich nicht näher bestimmten Prüfleitlinien können sich nach dem Verständnis der WPK und der BStBK nur auf die Art der Prüfungsdurchführung beschränken. Inhaltlich dürfen die Prüfleitlinien daher nur die Kriterien für eine gewissenhafte, unabhängige und eigenverantwortliche Prüfung festlegen. Nur bei fehlender Beachtung dieser Kriterien kann eine Entfernung aus dem Prüferregister (§ 27 Abs. 4 VerpackG) zu rechtfertigen sein. Dieses Verhältnis von Prüfungsgrundlage und fachlichen Regeln zur Prüfungsdurchführung ist allgemein üblich. Es bestand bereits zur Zeit der VerpackV, dort im Zusammenspiel zwischen den Vorgaben des §10 VerpackV und bspw. dem bisher anzuwendenden IDW PH 9.950.03 betreffend die Prüfungsdurchführung. Vor diesem Hintergrund sehen die Kammern die den Prüfleitlinien an verschiedenen Stellen zu entnehmende Tendenz, dem Prüfer inhaltliche Vorgaben zur Prüfung zu machen, die über die bloße Wiedergabe des VerpackG hinausgehen, überaus kritisch.

 Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

(WPK vom 10.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


07.04.2026

Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Neue Regeln verschärfen Kontrolle, Sanktionen und Vorgaben für Ökodesign-Produkte sowie Energieverbrauchskennzeichnungen.

weiterlesen
Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Steuerboard

Alexander Tegge


07.04.2026

BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23, DB 2026 S. 912) entschied der BFH, dass es sich bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung handelt.

weiterlesen
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Meldung

©kebox/fotolia.com


07.04.2026

Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge

Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für während seiner Amtszeit nicht gezahlte Steuern, einschließlich späterer Säumniszuschläge.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)