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13.09.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Prüfleitlinien zu Vollständigkeitserklärungen

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©kebox/fotolia.com

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben die WPK und die BStBK gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zum Entwurf einer Aktualisierung der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2019 Stellung genommen.

Das VerpackG sieht vor, dass Vollständigkeitserklärungen von einem registrierten Prüfer zu prüfen und vom Hersteller nebst zugehörigen Prüfungsberichten zu hinterlegen sind (§ 11 Abs. 1, 3 VerpackG). Da das Gesetz keine weitergehenden Ausführungen zur Prüfung trifft, können Grundlage für den Inhalt der Prüfung allein das VerpackG und seine Anlagen sein.

Die häufigsten Verstöße

Im Übersendungsschreiben zur Anhörung betont die ZSVR die Wichtigkeit der Einhaltung der Prüfleitlinien und benennt häufige Verstöße gegen die Prüfleitlinien im Rahmen der bisherigen Prüfungen. Die Verstöße beziehen sich vor allem auf folgende Sachverhalte:

  • Die in der Prüfleitlinie im Kapitel C 2.2 Unterpunkt 2.2.15 als Anlage zum Bericht geforderte Mengenbestätigung der dualen Systeme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackG ist nicht als Anlage des Prüfberichts enthalten.
  • Die Registrierungsnummern der als Anlage zum Bericht hinzugefügten Mengenbestätigungen der dualen Systeme stimmen nicht durchgängig mit der Registrierungsnummer überein, auf die sich die Vollständigkeitserklärung bezieht.
  • Die in den Mengenbestätigungen der dualen Systeme aufgeführten Mengen stimmen nicht mit den in der Herstellererklärung aufgeführten Mengen überein.
  • Die ZSVR mahnt die Einhaltung der Prüfleitlinien an und erinnert an die möglichen Konsequenzen bei wiederholten und grob pflichtwidrigen Verstößen gegen die Richtlinie. Es droht eine bis zu dreijährige Entfernung aus dem Prüferregister (vgl. § 27 Abs. 4 VerpackG).

Die Kritik der Kammern an den „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“

Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VerpackG definierten und inhaltlich nicht näher bestimmten Prüfleitlinien können sich nach dem Verständnis der WPK und der BStBK nur auf die Art der Prüfungsdurchführung beschränken. Inhaltlich dürfen die Prüfleitlinien daher nur die Kriterien für eine gewissenhafte, unabhängige und eigenverantwortliche Prüfung festlegen. Nur bei fehlender Beachtung dieser Kriterien kann eine Entfernung aus dem Prüferregister (§ 27 Abs. 4 VerpackG) zu rechtfertigen sein. Dieses Verhältnis von Prüfungsgrundlage und fachlichen Regeln zur Prüfungsdurchführung ist allgemein üblich. Es bestand bereits zur Zeit der VerpackV, dort im Zusammenspiel zwischen den Vorgaben des §10 VerpackV und bspw. dem bisher anzuwendenden IDW PH 9.950.03 betreffend die Prüfungsdurchführung. Vor diesem Hintergrund sehen die Kammern die den Prüfleitlinien an verschiedenen Stellen zu entnehmende Tendenz, dem Prüfer inhaltliche Vorgaben zur Prüfung zu machen, die über die bloße Wiedergabe des VerpackG hinausgehen, überaus kritisch.

 Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

(WPK vom 10.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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