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24.07.2020

Meldung, Steuerrecht

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

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©terovesalainen/fotolia.com

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Prozesskosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind.

Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger (Eheleute) ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der Südpfalz. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, u. a. im Wege eines Beweissicherungsverfahrens.

Über 13.000 Euro Prozesskosten

Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 Euro. Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger u. a. die ihnen entstandenen Prozesskosten als sog. außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Das beklagte Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung hingegen ab.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schloss sich mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2020 (3 K 2036/19) dem Finanzamt an. Zur Begründung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen hätten und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für die Kläger zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können.

Richter folgen der BFH-Rechtsprechung

Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Anmerkung des Gerichts

Die Veröffentlichung dieses Falles trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Klagen häufen, in denen Steuerpflichtige Baumängel bzw. Schäden an ihrem selbst genutzten Wohnhaus bzw. Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zum Teil geht es dabei um sehr hohe Beträge (hohe Streitwerte) und dementsprechend um ein hohes Kostenrisiko.

(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 22.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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