19.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Provisionen können Elterngeld erhöhen

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Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren klargestellt.

Eines der Verfahren betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.01.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus.

Quartalsweise Provisionen bei Elterngeld nicht berücksichtigt

Dem Kläger wurde das Elterngeld bewilligt, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Während die Vorinstanzen die in Baden-Württemberg für das Elterngeld zuständige Landeskreditbank  zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 14.12.2017 (B 10 EG 7/17 R u. a.) der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

BSG lehnt höheres Elterngeld ab

Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

(BSG, PM vom 14.12.2017 / Viola C. Didier)


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