• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018

20.11.2017

Meldung, Steuerrecht

Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 veröffentlicht. Die Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und der neuen Freibeträge für Kinder.

Aus Lohnsteuertabellen lässt sich ablesen, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Arbeitgeber vom Lohn eines Arbeitnehmers einzubehalten hat. 2004 wurde die individuelle Steuerberechnung eingeführt. Als Folge dieser Änderung gibt es seit 2004 keine amtlichen Einkommensteuertabellen mehr. Um den amtlichen Charakter der Lohnsteuertabellen zu erhalten, veröffentlicht das BMF neben dem Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerermittlung einen weiteren Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen. So wird sichergestellt, dass die manuelle Lohnsteuerberechnung weiterhin nach einheitlichen Lohnsteuertabellen durchgeführt werden kann.

Das BMF hat am 10.11.2017

  • den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2018 und
  • den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2018 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

bekannt gegeben (§ 39b Abs. 6 und § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.714 Euro bzw. 7.428 Euro). Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung wird weiter von einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,7 % ausgegangen, d. h., eine mögliche Änderung des Beitragssatzes aufgrund des Rentenversicherungsberichts 2017 ist nicht berücksichtigt.

Das BMF-Schreiben vom 10.11.2017 finden Sie unter Dokumentennummer DB1255702

(BMF vom 10.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Der BFH kippt eine bislang restriktive Auslegung der Finanzverwaltung und erweitert die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung.

weiterlesen
Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

EU-Kommission legt zur KMU-Entlastung den VSME vor

Der VSME bietet eine pragmatische Lösung für mehr Transparenz ohne Berichtspflicht. Er soll KMU entlasten und ihnen gleichzeitig den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung erleichtern.

weiterlesen
EU-Kommission legt zur KMU-Entlastung den VSME vor

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


31.07.2025

BFH: Billigkeitsverfahren vor dem EuGH

Der BFH fragt den EuGH, ob der gute Glaube des Steuerpflichtigen schon im Steuerfestsetzungsverfahren geschützt werden muss und nicht erst später im Billigkeitsverfahren.

weiterlesen
BFH: Billigkeitsverfahren vor dem EuGH

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank