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02.03.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Profisport: Pinguine müssen Risikozuschläge für Unfallversicherung zahlen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Nick Dale/fotolia.com

Das SG Düsseldorf hat auf die Klage der KEV Pinguine Eishockey GmbH gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags entschieden, dass die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen dürfen.

Die Krefeld Pinguine sind als Profisportverein unfallversichertes Mitglied bei der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Beklagte hat von der Klägerin zusätzlich zu dem anhand von Gefahrentarifen erhobenen Beitrag einen Beitragszuschlag für das Jahr 2012 in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei, da die Beklagte zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Überdies sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Außerdem habe die Klägerin als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit, präventiv Gefährdungsrisiken – namentlich Fouls gegnerischer Spieler – entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.

Beitragszuschlag zutreffend festgesetzt

Das SG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2017 (S 6 U 460/14) abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Beitragszuschlag zutreffend festgesetzt worden. Die Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin könnten die Berufsgenossenschaften sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden. Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle, möglich. Dass die Klägerin in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit, da das Sozialgericht nur überprüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgeber habe dabei den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt.

(SG Düsseldorf, PM vom 01.03.2018 / Viola C. Didier)


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