• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Probezeit: Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren

26.08.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Probezeit: Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht in der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Wer als Initiator einer Betriebsratswahl während der Probezeit agiert, ist vor einer Kündigung nicht besonders geschützt, stellt das LAG München klar.

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Ein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Probezeit und kann verwirkt werden, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert wird. Das hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 20.08.2025 (10 SLa 2/25) entschieden.

Kündigung trotz geplanter Betriebsratsgründung

Der Kläger war seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter angestellt. Bereits wenige Tage später ließ er seine Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, notariell beurkunden. Mit E-Mail vom 20.03.2024 informierte er den Arbeitgeber über seine Gründungspläne. Am 21.03.2024 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 28.03.2024. Erst im Oktober 2024 berief sich der Kläger im Verfahren auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG.

Arbeitsgericht gibt Klage statt, LAG hebt Entscheidung auf

Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Es sah in der notariell beglaubigten Absichtserklärung und der Planung einer Betriebsversammlung die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für „Vorfeld-Initiatoren“ als erfüllt an. Eine Frist zur Geltendmachung sei gesetzlich nicht geregelt. Das LAG München sah das anders und wies die Klage ab. Der besondere Kündigungsschutz gelte nur nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 KSchG. Der Gesetzeswortlaut und die Systematik des Kündigungsschutzgesetzes sprechen gegen eine Anwendung in der Probezeit.

Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes bei verspäteter Mitteilung

Darüber hinaus verneinte das LAG den Schutz auch wegen Verwirkung. Der Kläger habe es unterlassen, den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen, spätestens aber drei Monaten nach der Kündigung bzw. seiner notariellen Erklärung über das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes zu informieren. Dies sei aber erforderlich, um dem Arbeitgeber eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen.

Da die Frage der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit sowie die Verwirkung bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind, hat das LAG die Revision zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.


LArbG München vom 20.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)