Ein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Probezeit und kann verwirkt werden, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert wird. Das hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 20.08.2025 (10 SLa 2/25) entschieden.
Kündigung trotz geplanter Betriebsratsgründung
Der Kläger war seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter angestellt. Bereits wenige Tage später ließ er seine Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, notariell beurkunden. Mit E-Mail vom 20.03.2024 informierte er den Arbeitgeber über seine Gründungspläne. Am 21.03.2024 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 28.03.2024. Erst im Oktober 2024 berief sich der Kläger im Verfahren auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG.
Arbeitsgericht gibt Klage statt, LAG hebt Entscheidung auf
Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Es sah in der notariell beglaubigten Absichtserklärung und der Planung einer Betriebsversammlung die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für „Vorfeld-Initiatoren“ als erfüllt an. Eine Frist zur Geltendmachung sei gesetzlich nicht geregelt. Das LAG München sah das anders und wies die Klage ab. Der besondere Kündigungsschutz gelte nur nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 KSchG. Der Gesetzeswortlaut und die Systematik des Kündigungsschutzgesetzes sprechen gegen eine Anwendung in der Probezeit.
Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes bei verspäteter Mitteilung
Darüber hinaus verneinte das LAG den Schutz auch wegen Verwirkung. Der Kläger habe es unterlassen, den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen, spätestens aber drei Monaten nach der Kündigung bzw. seiner notariellen Erklärung über das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes zu informieren. Dies sei aber erforderlich, um dem Arbeitgeber eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen.
Da die Frage der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit sowie die Verwirkung bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind, hat das LAG die Revision zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.