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17.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Privater und gewerblicher Online-Handel als steuerliche Stolperfalle

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Der Betrieb

Allein in Deutschland nutzen laut eBay 18 Millionen Menschen aktiv den Online-Marktplatz mit mehr als 50 Millionen Produkten, die von 5,4 Millionen privaten Verkäufern und rund 175.000 gewerblichen Anbietern bereitgestellt werden. Werden die Grenzen zwischen privatem Vergnügen und steuerpflichtigem Handeln überschritten, drohen steuerliche Konsequenzen.

Wer als Privatperson gelegentlich Waren seines eigenen persönlichen Gebrauchs wie Hausrat, Möbel, PC oder Fahrrad verkauft, also nicht wie ein Händler auftritt, muss dafür keine Steuern zahlen. Dieser Vorgang wird der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet. Nur wenn zwischen Erwerb und Verkauf der Ware weniger als 12 Monate liegen, können auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig sein (§ 23 Einkommensteuergesetz). Besonders Artikel mit Spekulationspotenzial wie Antiquitäten, Schmuck oder Briefmarken wecken hier das Interesse des Finanzamts, welches die benötigten Informationen direkt vom Plattformbetreiber beziehen darf (BFH-Urteil vom 16.05.2013, Az. II R 15/12).

Gewerblicher Verkauf ist steuerpflichtig

Wenn jemand als Anbieter erkennbar auftritt, beispielsweise mit Logo oder durch das mehrfache Angebot gleicher Produkte, ist er als Gewerbetreibender einzustufen. Dann treffen den Anbieter diverse Pflichten sowohl in rechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht. Er muss sein Gewerbe grundsätzlich beim Gewerbeamt anmelden. Für die beim gewerblichen Handel erzielten Gewinne können prinzipiell Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer anfallen.

Aktive Vermarktungsmaßnahmen und Nachhaltigkeit können Umsatzsteuerpflicht begründen

Wichtig für die steuerliche Einordnung eines Online-Verkäufers können der Vermarktungsaufwand und die Nachhaltigkeit sein, mit der der Verkauf betrieben wird, wie der BFH in seinem Urteil vom 26.04.2012 (Az. V R 2/11) entschied. Im fraglichen Fall ging es um ein Ehepaar, das in einem Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände aus seinem Besitz verkauft hatte. Damit erzielte es jährliche Erlöse zwischen 20.000 Euro und 30.000 Euro. Da es sich im Wesentlichen um Sammlerstücke handelte, die im Laufe der Jahre zusammengetragen worden waren, gingen die Eheleute davon aus, dass es sich hierbei um keine umsatz- und einkommensteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit handelt. Das sahen die zuständigen Finanzbehörden anders, denn in letzter Konsequenz, so der BFH, sei das Gesamtbild der Verhältnisse ausschlaggebend.

Umsatzsteuerpflicht trifft nur Inhaber des Kontos – auch bei mehreren Nutzern

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zudem am 19.12.2013 (Az. 1 K 1939/12) entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung nur eines gemeinsamen Namens ausgeführt werden, im Regelfall nur allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist. Im entschiedenen Fall waren Eheleute betroffen. Wenig erfreulich dürfte sich diese Regelung aber besonders dann auswirken, wenn über ein solches Konto „Gefälligkeits-Versteigerungen“ getätigt werden oder das Konto anderen Personen für ihre persönlichen Verkäufe zur Verfügung gestellt wird. Denn auch hier trifft denjenigen die Umsatzsteuerpflicht, der sich seinen Nutzernamen bzw. sein Pseudonym bei der Kontoeröffnung von eBay hat zuteilen lassen, auch wenn er vom Umfang der fremden Verkaufstätigkeit keine Kenntnis hatte.

(Steuerberaterkammer Stuttgart / Viola C. Didier)


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