Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Streitfall entschieden, dass für die Zeit eines Fahrverbots keine Besteuerung erfolgen kann, da überhaupt kein geldwerter Vorteil entsteht und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliegt.
Einem angestellten SAP-Berater war von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde nach der 1 % – Regelung mit 433 €/Monat versteuert. Der SAP-Berater verlangte, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können und dürfen.
Fahrverbot – kein geldwerter Vorteil
Er hatte einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden war, welches durch eine Fahrschule aufgehoben wurden. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei.
Erfolg vor dem FG
Das Gericht hat der Klage mit Urteil vom 24.01.2017 (Az. 10 K 1932/16 E) im Wesentlichen stattgegeben. Zwar sei es für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch einen Gegenbeweis zu entkräften vermag. Damit sei jedoch nur der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behaupte, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben. Nicht gemeint seien dagegen Situationen, wie die vorliegende, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt sei.
Keine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats
Für die drei Monate Vollausfall sei kein Nutzungsvorteil zu erfassen, so die Richter. Für die anderen beiden Monate sei ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag Mitte Februar und ab Bestehen der Fahrprüfung Ende Juli uneingeschränkt nutzen konnte. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats komme nach der herrschenden Meinung nicht in Betracht.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 07.03.2017 / Viola C. Didier)