I. Steuerliche Einordnung von Private-Equity-Investments
Private Equity ist kein einheitliches Anlageprodukt, sondern umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Beteiligungsformen. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen Direktinvestitionen in Unternehmen und Beteiligungen über Fondsstrukturen. Während bei Direktbeteiligungen regelmäßig die konkrete Beteiligungsquote, die Rechtsform des Zielunternehmens und die Exit-Strategie im Vordergrund stehen, kommt es bei Fondsinvestitionen zunächst auf die steuerliche Qualifikation des Fonds an.
Bei Fondsstrukturen ist insbesondere zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften, gewerblichen Personengesellschaften und Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes zu unterscheiden. Diese Einordnung bestimmt maßgeblich die laufende Besteuerung der Erträge und die steuerliche Behandlung auf Ebene des Investors.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Frage, ob ein Fonds aufgrund seiner Tätigkeit oder Struktur als gewerblich einzustufen ist. Z.B. durch Managementleistungen oder eine gewerblich geprägte Beteiligungsgesellschaft kann eine ursprünglich vermögensverwaltende Gesellschaft in ein gewerbliches Unternehmen umqualifiziert werden (sog. gewerbliche Abfärbung). Die hieraus resultierenden steuerlichen Folgen werden häufig unterschätzt, insbesondere wenn das betreffende Investment über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, die in der Folge ihrerseits gewerblich qualifiziert (Aufwärtsinfektion). Damit können beispielsweise Immobilien der Personengesellschaft steuerlich verstrickt werden, womit sie auch nach Ablauf der 10-järigen Haltefrist nicht mehr steuerfrei verkauft werden können. Im Übrigen trifft ausländische Investoren bei einer Beteiligung an einem gewerblichen Fonds in Deutschland eine eigenständige Steuererklärungspflicht in Deutschland, wodurch für diese Investoren entsprechende Investments äußerst unattraktiv sind.
II. Laufende Ertragsbesteuerung und Wahl des Investitionsvehikels
Für viele Private-Equity-Investments kann eine Investition über eine GmbH steuerliche Vorteile bieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rendite wesentlich durch spätere Veräußerungsgewinne erzielt werden soll. Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften profitieren von den körperschaft- und gewerbesteuerlichen Beteiligungsregeln, wodurch die effektive Steuerbelastung in Höhe von ca. 1,5% gering ausfällt (sog. Schachtelprivileg). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Vorteile einer GmbH wesentlich davon abhängen, dass die Erträge langfristig innerhalb der Gesellschaft verbleiben. Erfolgt eine zeitnahe Ausschüttung an die Gesellschafter, entsteht eine zusätzliche Besteuerungsebene mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer (ca. 26,4%), die den ursprünglichen Vorteil kompensiert und gegenüber der persönlichen Direktanlage meist zu einer etwas höheren Gesamtbelastung führt.
Die unmittelbare Beteiligung des Investors kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn die erwartete Rendite überwiegend aus Gewinnausschüttungen oder Zinserträgen besteht. In diesen Fällen ist die persönliche Einkommensteuer meist günstiger als eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft mit anschließender Ausschüttung.
Eine pauschale Aussage zur optimalen Investitionsstruktur ist daher nicht möglich. Maßgeblich sind der konkrete gesellschaftsrechtliche Aufbau des Investments, die erwartete Art der Rückflüsse sowie die langfristigen Vermögens- und Nachfolgeziele des Investors.
Ferner verursachen komplexe internationale Fondsstrukturen häufig einen erheblichen Deklarationsaufwand. Die steuerliche Aufbereitung ausländischer Beteiligungsstrukturen erfordert detaillierte Analysen der Fondsdokumentation und umfangreiche Abstimmungen mit Beratern im In- und Ausland sowie mit der Finanzverwaltung, so dass für Private Clients die fondsseitige Erklärung der Einkünfte gegenüber den deutschen Finanzbehörden in sog. gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren ein entscheidendes Kriterium für ein Investment sein kann.
III. Wegzugsbesteuerung als Risiko
Die zunehmende internationale Mobilität vieler Familien führt dazu, dass die Wegzugsbesteuerung bei Private-Equity-Investments erheblich an Bedeutung gewonnen hat.
Die klassische Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von im Regelfall mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft. Die Verlagerung des steuerlichen Wohnsitzes des Investors ins Ausland führt im Grundsatz zur Besteuerung der stillen Reserven, obwohl keine Veräußerung erfolgt ist. Daneben kommt grenzüberschreitenden Schenkungen und Erbfällen besondere Bedeutung zu; auch sie können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führen, obwohl die wirtschaftliche Beteiligung unverändert fortbesteht.
Hinzu kommt die zwischenzeitlich eingeführte Wegzugsbesteuerung für bestimmte Investmentfondsanteile (§§ 19, 49 InvStG). Damit werden nunmehr auch größere Fondsinvestments erfasst, die bislang häufig nicht im Fokus der Wegzugsbesteuerung standen.
Daneben kann in Einzelfällen die sog. Entstrickungsbesteuerung im Betriebsvermögen zu beachten sein. Insbesondere bei Beteiligung an gewerblichen Fonds im Ausland können hierdurch erhebliche Steuerfolgen ausgelöst werden.
IV. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte
Aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht stellt die Bewertung von Private-Equity-Beteiligungen die entscheidende Thematik dar. Während der Investitionsphase existieren häufig keine belastbaren Marktpreise. Die von Fondsmanagern ausgewiesenen Net Asset Values oder Quartalsbewertungen spiegeln nicht zwingend den gemeinen Wert im steuerrechtlichen Sinne wider.
Vor diesem Hintergrund bestehen regelmäßig erhebliche Bewertungsspielräume. Die Finanzverwaltung und der Steuerpflichtige gelangen nicht selten zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des gemeinen Werts einer Beteiligung. Die Illiquidität der Investments kann hierbei ein wesentliches Argument für Bewertungsabschläge darstellen.
Bei inländischen Fonds werden diese Bewertungsfragen als zusätzliche Hürde in zahlreiche gesonderte Feststellungsverfahren ausgegliedert. Je komplexer die Beteiligungskette ausgestaltet ist, desto größer werden der administrative Aufwand und die entstehenden Kosten.
Die Verschonungsvorschriften für Unternehmensvermögen bieten vordergründig attraktive Möglichkeiten für Anteilsübertragungen. Ihre Anwendbarkeit auf Private-Equity-Gesellschaften ist jedoch oftmals eingeschränkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind komplex und setzen regelmäßig Einflussmöglichkeiten auf die operativen Tätigkeiten voraus, die Investoren typischerweise nicht besitzen. Hinzu kommt das Risiko späterer schädlicher Ereignisse, beispielsweise im Zusammenhang mit geplanten Exits innerhalb der relevanten Behaltensfristen.
V. Handlungsempfehlungen für Private Clients
Private Equity kann für Privatpersonen ein außerordentlich attraktiver Renditebaustein sein. Die Assetklasse ist jedoch rechtlich wie steuerlich deutlich komplexer als klassische Kapitalmarktinvestments.
Wer Private Equity ausschließlich unter Renditegesichtspunkten betrachtet, verkennt regelmäßig die erheblichen steuerlichen Einflussfaktoren. Gerade bei größeren Vermögen entscheidet häufig nicht nur das Investment selbst über den wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch die Wahl der richtigen Beteiligungsstruktur.
Vor der Investitionsentscheidung sollte daher stets eine ganzheitliche Analyse erfolgen. Neben der erwarteten Rendite sind insbesondere die Investitionsform, die Exit-Strategie, die Nachfolgeplanung sowie die persönliche Mobilität des Investors zu berücksichtigen. Viele steuerliche Risiken lassen sich vermeiden oder abmildern, wenn bereits vor Durchführung des Investments eine ganzheitliche Prüfung erfolgt.

