02.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Praxishinweise zum Legal Entity Identifier

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Die europäische Finanzmarktverordnung (MiFIR) verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, alle Kunden mit eigener Rechtspersönlichkeit in ihren Meldungen mittels Legal Entity Identifier (LEI) zu identifizieren. Die BaFin gibt Hinweise zur Beantragung und Verwendung des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften.

Die BaFin weist aktuell darauf hin, dass auch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den LEI für den Kunden beantragen kann, um dessen administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Voraussetzung ist, dass der Kunde eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Das Unternehmen kann den LEI-Antrag dann im Namen des Kunden direkt bei einer der LEI-Vergabestellen einreichen. Dies betrifft neben juristischen Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Vereine auch teilrechtsfähige Gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Was gilt in der Übergangszeit?

Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über einen LEI-Code, ist es dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zur MiFIR untersagt, das betreffende Geschäft für den Kunden auszuführen (no-LEI-no-Trade-Regel). Allerdings werden nicht alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum 03.01.2018 über LEI-Codes aller ihrer LEI-fähigen Kunden verfügen. Daher duldet die BaFin – einer Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Markaufsichtsbehörde ESMA folgend – in einer sechsmonatigen Übergangszeit, dass die Unternehmen auch dann meldepflichtige Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, wenn diese zwar noch nicht über einen LEI verfügen, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber bereits für die Beantragung eines LEI-Codes bevollmächtigt haben.

Meldepflicht gemäß Artikel 26 MiFIR

Weiterhin weist die BaFin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Geschäfte für Kunden in Fondsanteilen, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem solchen gehandelt werden, nur dann der Meldepflicht gemäß Artikel 26 MiFIR unterliegen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fondsanteile zunächst für sich selbst von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erwirbt und die Anteile aus ihrem eigenen Vermögen dann an ihre Kunden weiterveräußert. Geschäfte, bei denen das Unternehmen die Fondsanteile unmittelbar für den Kunden erwirbt, lösen keine Meldepflicht aus. Für solche Geschäfte ist auch kein LEI des Kunden erforderlich.

(BaFin, PM vom 27.12.2017 / Viola C. Didier)


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