Seit den 1990er-Jahren schlossen Sparkassen mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und attraktiven Prämienstufen ab. Doch die Vertragsunterlagen enthielten keine klare Regelung zur Änderung der Zinshöhe. Ein Verbraucherschutzverband klagte im Wege der Musterfeststellung gegen eine Sparkasse und rügte unter anderem die Zinsberechnung als zu niedrig.
Der BGH hat mit Urteil vom 23.09.2025 (XI ZR 29/24) entschieden, dass Sparer aus Prämiensparverträgen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf weitere Zinszahlungen haben und die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt. Er hat die Musterfeststellungsklage teilweise für unzulässig und teilweise unbegründet erklärt.
Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel
Die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel lehnte er als unzulässig ab, da bereits seit 2004 höchstrichterlich geklärt ist, dass derartige Klauseln unwirksam sind und auch die beklagte Sparkasse dies nicht in Zweifel zieht. Das Verlangen nach einer „aktiven“ Zustimmung der Verbraucher zur Einbeziehung neuer AGB, insbesondere der Kündigungsklausel, ging dem BGH zu weit. Auch eine konkludente Zustimmung, also durch schlüssiges Verhalten, ist ausreichend. Die Auslegung individueller Kündigungsschreiben wurde als nicht verallgemeinerungsfähig angesehen und ist damit ungeeignet für ein Musterfeststellungsverfahren.
Referenzzins: Entscheidung des Vorgerichts bestätigt
Hinsichtlich der Zinsberechnung bestätigte der BGH die vom Vorgericht gewählten Referenzzinsen der Deutschen Bundesbank als sachgerecht, weil sie unabhängig und öffentlich zugänglich sind. Zudem bekräftigte der Senat seine ständige Rechtsprechung zur sogenannten Verhältnismethode, nach der bei Zinsanpassungen das Verhältnis zwischen Vertragszins und Referenzzins gewahrt bleiben muss. Diese Methode sei sachgerecht und praktikabel, auch wenn sie aufsichtsrechtlich oder mathematisch kritisiert werde.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass Ansprüche auf Nachzahlung weiterer Zinsen nicht vor Vertragsende verjähren, da diese erst dann fällig werden. Schließlich wurde die lange Vertragslaufzeit von 99 Jahren als wirksam anerkannt, wodurch ein ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse während dieser Zeit ausgeschlossen ist.
Fazit
Mit dem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Sparern deutlich. Insbesondere zur Verjährung und zur Methode der Zinsanpassung bringt das Urteil Klarheit und erhöht den Druck auf Sparkassen, bisherige Zinsberechnungen zu überprüfen und nachzuzahlen.