Der Deutsche Steuerberaterverband unterstützt die vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagenen Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur Umsetzung der novellierten EU-Berufsqualifikationsrichtlinie. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Befugnisse von Personen, die aus dem EU-Ausland Hilfe in Steuersachen leisten wollen sowie die Regelungen zur Prüfung in Sonderfällen.
Es ist vorgesehen, § 3a StBerG dahingehend anzupassen, dass Personen, bei denen weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, künftig eine Berufspraxis von einem Jahr (anstatt bisher zwei Jahre) nachzuweisen haben. Außerdem soll die vor der ersten Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erforderliche Meldung künftig auch auf elektronischem Weg zulässig sein. Schließlich soll der Austausch von Informationen zu den Dienstleistungserbringern zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters und die gute Führung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Dienstleister vorliegen, künftig nur noch bei berechtigten Zweifeln erfolgen.
Mindestqualifikation zur Zulassung zur Eignungsprüfung
Für die Prüfung in Sonderfällen (§ 37a StBerG) soll künftig als Voraussetzung für die Anerkennung der Berufsqualifikation und damit für die Zulassung zur Eignungsprüfung die Mindestqualifikation nach Art. 11 Buchst. d oder e der Berufsqualifikationsrichtlinie, d. h. ein Hochschulstudium verlangt werden. Die derzeitige Regelung im StBerG erfordert bislang einen Qualifikationsnachweis zumindest unmittelbar unter diesem Niveau.
Reduzierung der erforderlichen Berufserfahrung
Außerdem sollen Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen können. In Anpassung an den neu gefassten Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Berufsqualifikationsrichtlinie ist außerdem für Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, der Nachweis von einem Jahr Berufserfahrung (anstatt bisher drei Jahre) zu erbringen. Sofern ein reglementierter Ausbildungsgang nachgewiesen wird, soll in Anpassung an den neu gefassten Art. 13 Abs. 2 Satz 3 der Berufsqualifikationsrichtlinie künftig kein Nachweis einer Berufserfahrung notwendig sein. Bisher ist hier der Nachweis von drei Jahren Berufserfahrung erforderlich. Schließlich soll in Anpassung an den neuen Art. 14 Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, anzusetzen sein.
(DStV / Viola C. Didier)