Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Kapitalanleger-Musterverfahren zum gescheiterten Übernahmeversuch von Volkswagen durch Porsche weitgehend abgeschlossen. Die Rechtsbeschwerden der Anleger gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle blieben ohne Erfolg (BGH, Beschluss vom 21.07.2026 – II ZB 21/22).
Streit um Porsches Übernahmepläne
Porsche hatte seit 2005 seine Beteiligung an Volkswagen ausgebaut und dabei auch Optionsgeschäfte eingesetzt. Anleger warfen dem Unternehmen vor, zwischen dem 03.03.2008 und dem 06.10.2008 eine geplante Aufstockung auf 75 % und die angestrebte Beherrschung von Volkswagen gegenüber dem Kapitalmarkt verschleiert oder dementiert zu haben.
Besondere Bedeutung hatte eine Pressemitteilung vom 26.10.2008. Porsche erklärte darin, 42,6 % der VW-Stammaktien sowie Optionen auf weitere 31,5 % zu halten und bei passenden wirtschaftlichen Bedingungen auf 75 % aufstocken zu wollen. Daraufhin stieg der Kurs der VW-Stammaktie zeitweise auf mehr als 1.000 €.
Keine Pflicht zur früheren Offenlegung
Der BGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des OLG Celle. Zwar könne eine Marktmanipulation nach § 20a WpHG aF grundsätzlich eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB begründen. Porsche sei im maßgeblichen Zeitraum jedoch weder rechtlich noch aus sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, seine Absichten zum Beteiligungsaufbau weitergehend offenzulegen. Die veröffentlichten Mitteilungen seien aus Sicht eines verständigen Anlegers zudem nicht grob unrichtig gewesen.
Pressemitteilung war möglicherweise irreführend
Nach Ansicht des BGH spricht zwar einiges dafür, dass die Mitteilung vom 26.10.2008 hinsichtlich einer möglichen Marktenge irreführende Angaben enthielt. Die weitere Übernahme war zu diesem Zeitpunkt erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Für eine Haftung nach § 826 BGB reichte dies jedoch nicht aus, weil kein sittenwidriges Verhalten festgestellt werden konnte.
Kartell- und wettbewerbsrechtliche Feststellungsziele prüfte der BGH nicht inhaltlich. Sie sind in einem Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft.

