Im Streitfall ging es um eine Ein-Mann-GmbH, die bei ihrer Gründung durch eine Sacheinlage, einen gebrauchten MINI Cooper, kapitalisiert wurde. Die Gesellschafterin hatte den PKW kurz vor Eintragung der Gesellschaft erworben und diesen wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen in die GmbH eingebracht. Die GmbH nutzte das Fahrzeug anschließend unternehmerisch für Beratungsleistungen. Die Rechnung für den Fahrzeugkauf war jedoch auf die Gesellschafterin persönlich ausgestellt, was das Finanzamt zum Anlass nahm, den Vorsteuerabzug in Höhe von 5.618,57 € zu versagen.
Finanzgericht kippt Umsatzsteuerbescheid
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage mit Urteil vom 03.04.2025 (5 K 111/24) statt und gewährte der GmbH den begehrten Vorsteuerabzug. Das Gericht argumentierte, dass bei wirtschaftlicher Nutzung durch die GmbH und im Lichte des Mehrwertsteuer-Neutralitätsgrundsatzes die Vorsteuer der Gesellschaft zusteht, selbst wenn die Rechnung formal auf die Gesellschafterin lautet.
Zentrale Erwägungen:
- Unternehmerische Nutzung: Der PKW wurde nach der Einbringung ausschließlich unternehmerisch genutzt, etwa durch Bereitstellung als Dienstwagen an die Geschäftsführerin.
- Personenübergreifende Zurechnung: In der Unternehmensgründungsphase ist eine Zurechnung der Anschaffung an die spätere Gesellschaft zulässig, insbesondere dann, wenn die Gesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Formaler Mangel der Rechnung: Die fehlerhafte Adressierung der Rechnung wird in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung (u.a. „Polski Trawertyn“) als rein formaler Mangel bewertet, der den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des materiellen Rechts in umsatzsteuerlichen Gründungsfragen. Entscheidend ist nicht allein, auf wen eine Rechnung lautet, sondern wer die Leistung für unternehmerische Zwecke nutzt. Vor allem für Gründer von Kapitalgesellschaften bedeutet dies eine Erleichterung beim Vorsteuerabzug aus Investitionen in der Gründungsphase.
Das Finanzgericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu – eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH könnte folgen.