06.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

PIN und TAN auch für Online-Bezahldienste?

Beitrag mit Bild

Die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel. Im Kern geht es darum, ob auch bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen dürfen.

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Beschränkung von Online-Bezahldiensten durch die deutsche Kreditwirtschaft gegen das Kartellrecht verstößt und bestimmte Regelungen der Online-Banking-Bedingungen für rechtswidrig erklärt.

Die Regelungen für die Tätigkeit von bankenunabhängigen Bezahlverfahren unterliegen aktuell einem europäischen Gesetzgebungsprozess: Die für diesen Bereich relevante europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) wurde 2015 novelliert und ist bis Anfang 2018 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Umsetzung wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, in dem Zahlungsauslösedienste einer staatlichen Aufsicht unterliegen und einheitliche technische Regulierungsstandards bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen einhalten müssen.

Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten

Das Bundeskartellamt ist der Ansicht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränken und damit gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen. Die festgestellte Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die in den „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ dem Online-Banking-Kunden auferlegten Vorgaben beim Umgang mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen PIN (Persönliche Identifikationsnummer) und TAN (Transaktionsnummer). Demnach dürfen Online-Banking-Kunden im Internethandel im Rahmen der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren ihre PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei Dritten, zu denen auch sogenannte Zahlungsauslösedienste gehören, eingeben.

Sicherheitskonzept der Banken behindert bankunabhängige Wettbewerber

Durch diese Regelung wurde und wird die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet erheblich behindert. Die Anbieter dieser Bezahlverfahren haben ein Dienstleistungsangebot entwickelt, das eine preisgünstigere Alternative zu den bereits am Markt etablierten Bezahlverfahren darstellt und ein Bedürfnis von Online-Kunden und Online-Händlern nach einer preiswerten und schnellen Zahlungsoption deckt.

(BKartA, PM vom 05.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Benedikt Hohaus / Natalie Tafelski


22.06.2026

Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 28.05.2026 Stellung dazu genommen, wie Hurdle-Shares in der Regel steuerlich zu beurteilen sind und in welchen Gestaltungskonstellationen sie als Arbeitslohn zu qualifizieren sein können.

weiterlesen
Erstmalige Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Beurteilung von Anteilen mit einer negativen Liquidationspräferenz (sog. Hurdle-Shares)

Meldung

©Butch/fotolia.com


22.06.2026

Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die DRV die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte schätzen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Arbeitgeber trägt Risiko fehlender Dokumentation

Meldung

©GregBrave/fotolia.com


22.06.2026

DAX-Konzerne: Fortschritte bei der Frauen-Förderung

Der Frauenanteil in den obersten Führungsebenen der DAX-Konzerne ist gestiegen, dennoch bleiben Frauen im Top-Management deutlich unterrepräsentiert.

weiterlesen
DAX-Konzerne: Fortschritte bei der Frauen-Förderung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht