Auch Aufdach-Photovoltaikanlagen sind „Bauwerke“, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist, entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem Streitfall ging es um die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u.a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Streit um Bauart der Photovoltaikanlage
Das klagende Unternehmen hatte im Jahr 2011 Photovoltaikanlagen in Form von sog. Aufdach-Anlagen geliefert und montiert. Dabei bediente es sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer ein. Die Klägerin gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugssteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage – im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage – an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Aufdach-Photovoltaikanlage ist Bauleistung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 10.10.2017 (10 K 1513/14 E) abgewiesen und entschieden, dass die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle. Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis würden alle Tätigkeiten „am Bau“ erfasst. Die Definition entspreche der betreffenden Regelung des SGB III und der Baubetriebe-Verordnung. Die Tätigkeiten müssten im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.
Definition „Bauwerk“ ist weit auszulegen
Der Begriff des Bauwerks sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen sei. Schließlich stehe der Abzugsverpflichtung nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Leistenden werde nicht vorausgesetzt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum BFH (I R 67/17) zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 10.04.2018 / Viola C. Didier)