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06.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Pflicht zur Mund-Nasen-Maske während der Arbeitszeit

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©Vadym Pastukh/123rf.com

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nasen-Maske während der Arbeitszeit anordnen. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg im Falle eines Rathaus-Mitarbeiters entschieden, der sich weigerte, jegliche Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nasen-Maske für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.

Mund-Nasen-Maske verweigert

Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice arbeiten.

Gesundheits- und Infektionsschutz aller überwiegt Einzelinteresse

Mit Urteil vom 16.12.2020 (4 Ga 18/20 ) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.

Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske, ist die Begründung erforderlich. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

(ArbG Siegburg, PM vom 04.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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