• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

24.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Beitrag mit Bild

©WellnhoferDesigns/fotolia.com

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen, entschied das BAG in einem aktuellen Streitfall.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin sah diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO an.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit stehen unter besonderem Schutz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.08.2017 (10 AZR 859/16) klargestellt, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.

Kein Schutz bei Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung. Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.

(BAG, PM vom 23.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

gregbrave/123rf.com


20.11.2025

EUDR-Update

Die EU diskutiert kurzfristige Änderungen an der Entwaldungsverordnung (EUDR), darunter erleichterte Pflichten für kleinere Unternehmen und eine Fristverlängerung.

weiterlesen
EUDR-Update

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.11.2025

50.800 Stellen in Deutschland verloren

Zwischen 2021 und 2023 haben rund 1.300 größere Unternehmen Teile ihrer Tätigkeiten ins Ausland verlagert, was zu einem Nettoverlust von etwa 50.800 Arbeitsplätzen geführt hat.

weiterlesen
50.800 Stellen in Deutschland verloren

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


19.11.2025

Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuer: Billigkeit vor Bürokratie

Bei Nachzahlungszinsen infolge eines vom Finanzamt mitverursachten Rechtsirrtums kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein.

weiterlesen
Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuer: Billigkeit vor Bürokratie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank