Gewerbliche Sammlungen können auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen 7 C 8.14 und 7 C 9.14 vom 01.10.2015 entschieden.
In den Streitfällen führten die Klägerinnen seit 2007 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Altpapiersammlung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch. Im September 2012 wurde ihnen die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab dem 1. Juli 2013 untersagt, weil der Landkreis ab diesem Zeitpunkt eine eigene, flächendeckende Altpapiersammlung durchführen wollte und der Sammlung der Klägerinnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichteten Klagen als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig seien.
Kein Grund zur Beschränkung des Sammlerbegriffs
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile jedoch aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rechtsstellung der Klägerinnen auch bei einem Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und 18 KrWG sein könnten, verstößt gegen Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof für gewerbliche Sammlungen vorgenommene Beschränkung des Sammlerbegriffs lässt sich weder auf die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen noch auf ihren Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen stützen.
(BVerwG / Viola C. Didier)