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23.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Personalabbau: Betriebsrat zwischen Mitarbeiterinformation und Geheimnisverrat

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Der Betrieb

Planungen zur Personalreduzierung und Verhandlungen über einen Interessenausgleich kann ein Arbeitgeber nicht einfach gegenüber dem Betriebsrat zu einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erklären. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Ein Unternehmen aus der Pharmaindustrie informierte den Betriebsrat über einen beabsichtigten Stellenabbau im Umfang von 300 Stellen und forderte ihn zu Interessenausgleichsverhandlungen auf. Gleichzeitig erklärte das Unternehmen, dass es sich bei den Informationen um streng vertrauliche Geschäftsgeheimnisse handele. Jedes Betriebsratsmitglied werde persönlich, straf- und haftungsrechtlich verantwortlich gemacht. Der Betriebsrat empfand dies als Behinderung seiner Betriebsratsarbeit und begehrte bei Gericht die Feststellung, dass der mitgeteilte Stellenabbau kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sei.

Geheimhaltung wegen Wettbewerbsnachteilen

Der Arbeitgeber begründete die verlangte Geheimhaltung vor Gericht mit einem erheblichen Wettbewerbsnachteil durch die vorzeitige Information der Konkurrenz und mit potenziellen Motivationsverlusten seiner Arbeitnehmer. Der Betriebsrat verwies dagegen auf das erhöhte Informationsinteresse der betroffenen Mitarbeiter, deren Interessen er bei den Verhandlungen zu ermitteln und wahrzunehmen habe.

Personalabbau ist kein Betriebsgeheimnis

Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte der Betriebsrat Erfolg (Beschluss vom 20.05.2015, Az. 3 TaBV 35/14). Der ursprünglich geplante und mittlerweile vollzogene Personalabbau ist kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Verschwiegenheitsgebots nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz. Zwar kann eine wirtschaftliche Tatsache ein Geschäftsgeheimnis darstellen, der Arbeitgeber muss aber ein sachliches und objektiv berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben. Dies ist hier nicht der Fall, auch nicht bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen.

Mit Personalabbau einhergehende Unruhe ist hinzunehmen

Der Betriebsrat kann seine Rechte nur bei Informations- und Meinungsaustausch mit der Belegschaft sachgerecht wahrnehmen. Das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber der Konkurrenz entspricht dem globalen Interesse jedes im Wettbewerb befindlichen Arbeitgebers. Dieses reicht angesichts der Notwendigkeit zur Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft über den geplanten Personalabbau nicht aus. Aus dem gleichen Grund muss ein Arbeitgeber die mit einem geplanten Personalabbau einhergehende Unruhe hinnehmen.

Der Beschluss ist rechtskräftig geworden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

(LAG / Viola C. Didier) 


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