Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat.
Im Streitfall waren die zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zu prüfen. Im Hinblick auf die in der Versorgungszusage enthaltene 75 %-Klausel stellte sich die Frage, ob der Versorgunganspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers trotz bereits auf höherem Niveau erdienter Pension auf 75 % der Teilzeitvergütung gedeckelt war. Des Weiteren stellte sich die Frage, ob der vertragliche Pensionsanspruch auch dann (vollständig) aufgeschoben ist, wenn die Teilzeitvergütung betragsmäßig unterhalb der bereits erdienten Pension liegt. Das beklagte Finanzamt hatte beide Fragen bejaht.
Auswirkung der nachgelagerten Teilzeitbeschäftigung
Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass eine bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres unverfallbar erworbene Pension nicht aufgrund einer zeitlich nachgelagerten Teilzeitbeschäftigung zu reduzierten Bezügen zu kürzen sei. Die Fälligkeit der Pension sei zudem allein im Umfang der tatsächlich gezahlten Aktivbezüge gehemmt.
Vollendung des 65. Lebensjahres bewirkt Zäsur
Das FG Schleswig-Holstein sah in den zu beurteilenden Verträgen Auslegungsspielraum zugunsten der Klägerin (Urteil vom 04.07.2017 – 1 K 201/14). Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Gesellschafter-Geschäftsführers bewirke eine Zäsur, da die Pension zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar erdient sei. Es könne gemessen am Maßstab der §§ 133, 242 BGB bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien durch die weitere Teilzeitbeschäftigung des Geschäftsführers – aufgrund eines neu abgeschlossenen Vertrages – dessen Pensionsansprüche hätten kürzen wollen. Kein Geschäftsführer könne Interesse daran haben, nach dem Eintritt in den Ruhestand auf neuer vertraglicher Grundlage für seine Gesellschaft tätig zu sein, wenn und soweit er hierdurch (angesichts der Anrechnung der laufenden neuen Bezüge auf die Pensionsleistungen) nicht nur keine Gegenleistung bekomme, sondern obendrein noch bereits unverfallbar erworbene Pensionsansprüche verlöre.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 56/17 anhängig.
(FG Schleswig-Holstein, PM vom 02.10.2017 / Viola C. Didier)