• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Pensionszusage: Klarstellungen zur Deckelungsregelung

05.10.2017

Meldung, Steuerrecht

Pensionszusage: Klarstellungen zur Deckelungsregelung

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat.

Im Streitfall waren die zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zu prüfen. Im Hinblick auf die in der Versorgungszusage enthaltene 75 %-Klausel stellte sich die Frage, ob der Versorgunganspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers trotz bereits auf höherem Niveau erdienter Pension auf 75 % der Teilzeitvergütung gedeckelt war. Des Weiteren stellte sich die Frage, ob der vertragliche Pensionsanspruch auch dann (vollständig) aufgeschoben ist, wenn die Teilzeitvergütung betragsmäßig unterhalb der bereits erdienten Pension liegt. Das beklagte Finanzamt hatte beide Fragen bejaht.

Auswirkung der nachgelagerten Teilzeitbeschäftigung

Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass eine bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres unverfallbar erworbene Pension nicht aufgrund einer zeitlich nachgelagerten Teilzeitbeschäftigung zu reduzierten Bezügen zu kürzen sei. Die Fälligkeit der Pension sei zudem allein im Umfang der tatsächlich gezahlten Aktivbezüge gehemmt.

Vollendung des 65. Lebensjahres bewirkt Zäsur

Das FG Schleswig-Holstein sah in den zu beurteilenden Verträgen Auslegungsspielraum zugunsten der Klägerin (Urteil vom 04.07.2017 – 1 K 201/14). Die Vollendung des 65. Lebensjahres des Gesellschafter-Geschäftsführers bewirke eine Zäsur, da die Pension zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar erdient sei. Es könne gemessen am Maßstab der §§ 133, 242 BGB bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien durch die weitere Teilzeitbeschäftigung des Geschäftsführers – aufgrund eines neu abgeschlossenen Vertrages – dessen Pensionsansprüche hätten kürzen wollen. Kein Geschäftsführer könne Interesse daran haben, nach dem Eintritt in den Ruhestand auf neuer vertraglicher Grundlage für seine Gesellschaft tätig zu sein, wenn und soweit er hierdurch (angesichts der Anrechnung der laufenden neuen Bezüge auf die Pensionsleistungen) nicht nur keine Gegenleistung bekomme, sondern obendrein noch bereits unverfallbar erworbene Pensionsansprüche verlöre.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 56/17 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein, PM vom 02.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


27.02.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©Bounlow-pic/fotolia.com


27.02.2026

IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Für den Berichtszeitraum 2026 bleibt mangels inhaltlicher oder technischer Änderungen weiterhin die IFRS Accounting Taxonomy 2025 verbindlich anzuwenden.

weiterlesen
IFRS-Taxonomie 2025 gilt auch für 2026 weiter

Steuerboard

Sophia Kaim


26.02.2026

Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts galt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der bislang von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

weiterlesen
Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht an vermieteten Immobilien als steuerbare Entschädigung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)