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08.01.2016

Meldung, Steuerrecht

Pensionsrückstellung: Was tun bei Überversorgung?

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Pensionsrückstellungen führen regelmäßig zu finanzgerichtlichen Unstimmigkeiten.

In einem aktuellen fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf stritten die Beteiligten um die die Anerkennung von Pensionsrückstellungen.

Gesellschafter der B-GmbH waren Herr A zu 40 Prozent und die A-GmbH zu 60 Prozent. Frau A war als Geschäftsführerin, Herr A als Bevollmächtigter für die B-GmbH tätig. Die B-GmbH hatte Herrn und Frau A im Jahr 1996 jeweils eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Dazu gehörte eine Altersrente von 65 Prozent des rentenfähigen Einkommens. Ab November 2003 wurde das Gehalt von Frau A von 16.412 € auf 2.865 € und das Gehalt von Herrn A von 12.424 € auf 2.162 € herabgesetzt.

Auflösung der Rückstellungen wegen Überversorgung?

Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Fachprüfer für die betriebliche Altersversorgung die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2003 aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen seien. Nach Absenkung der Bezüge ab November 2003 lägen die ermittelten Pensionen von 8.314 € (Herr A) bzw. 9.413 € (Frau A) bei über 380 bzw. 325 Prozent des Barlohns. Unter Berücksichtigung der ab November 2003 geltenden Bezüge ergäben sich maximal Pensionsbeträge von 33.775 € (Herr A) bzw. 25.785 € (Frau A). Die Pensionsrückstellungen seien daher entsprechend anzupassen.

Es gilt die 75 Prozent-Grenze

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 10.11.2015, Az. 6 K 4456/13 K). In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends liege eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führe. Dies sei typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteige. Dabei stelle der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab.

Aktivbezüge des Wirtschaftsjahrs entscheidend

Zwar spreche für die Auffassung des Finanzamts, dass das am Bilanzstichtag zugesagte Dezember-Gehalt auch für die Zukunft gelten solle. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es jedoch allein auf die bis zum 31.12.2003 bezogenen Aktivbezüge des Wirtschaftsjahrs 2003 an. Danach liege mangels Überschreitung der 75 Prozent-Grenze keine Überversorgung vor.

(FG Düsseldorf vom 07.01.2016 / Viola C. Didier)


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