Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass eine pauschale Zulage wegen Nachtarbeit mindestlohnwirksam ist und vom Arbeitgeber auf den geschuldeten Mindestlohn angerechnet werden kann.
Neben einer Grundvergütung erhielt eine Arbeitnehmerin monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Diese Zulage wurde im Juli 2014 als Ausgleichsbetrag vereinbart, da der Arbeitgeber eine Reduzierung der Zuschlagszahlungen wünschte, das Einkommen der Mitarbeiterin aber nicht geschmälert werden sollte. Die Zulage hängt nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit erbringt. Sie war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet werden.
Kein Erfolg vor Gericht
Ihre Klage vor dem LArbG Hamm blieb erfolglos (Urteil vom 08.09.2016 – 11 Sa 78/16). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfüllt werden. Dabei regle das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Entgeltzahlungen des Arbeitgebers auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns angerechnet werden. Zulagen und Zuschläge seien dann anzurechnen, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistungen erbracht werden. Dies sei etwa bei einer pauschalen Zulage wegen Nachtarbeit der Fall.
Zulage gleichwertig zu Mindestlohn
Vorliegend habe die Klägerin beispielsweise im Jahr 2015 für tatsächlich angefallenen Nachtstunden neben der Zulage in Höhe von 119,34 Euro weiterhin gesonderte Zuschläge erhalten. Da die betreffende Zulage unabhängig von der in den einzelnen Monaten erbrachten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anfalle, sei sie dem monatlichen Gehalt zuzurechnen. Die Zulage sei dem Mindestlohn funktionell gleichwertig und daher zu berücksichtigen. Sie werde monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.
Die Klage ist aktuell beim BAG anhängig.
(DAV ArbR, PM vom 29.11.2017 / Viola C. Didier)