Die Klägerin hatte 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.
Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004
Das BFH stellte im Urteil vom 18.06.2024 (VIII R 13/20) zunächst klar, dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist. Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, kann der Anleger die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er hat die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, muss jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese Nachweise, bleibt die Pauschalbesteuerung anwendbar.
Fehlerhafte Auswertung durch das Finanzgericht
Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Fondserträge aus den Rechenschaftsberichten selbst ermittelt, obwohl diese nur für österreichische Steuerzwecke gedacht waren. Diese Auswertung konnte laut BFH jedoch nicht als Grundlage für die deutsche Steuerermittlung dienen, da die Berichte nicht den Anforderungen des deutschen Steuerrechts entsprachen.
Keine Rückwirkung der Vorschriften
Der BFH sah in der Anwendung von § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auf die Streitjahre keinen Verstoß gegen Europarecht oder das Rückwirkungsverbot. Diese Regelung war eingeführt worden, um Unklarheiten in der Rechtsprechung zu thesaurierenden Fonds zu beseitigen.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Nachweispflichten von Anlegern ausländischer Fonds gestellt werden. Ohne ausreichende Dokumentation und Nachweise bleibt die Pauschalbesteuerung auch bei thesaurierenden Fonds bestehen. Die Klägerin konnte die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.