• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zur Pauschalbesteuerung bei thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

25.09.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Pauschalbesteuerung bei thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

Der Bundesfinanzhof (BFH) verhandelte über die Besteuerung von Erträgen aus thesaurierenden ausländischen, nichttransparenten Investmentfonds (sogenannten „schwarzen" Fonds). Streitpunkt war, ob und wie diese Erträge pauschal ermittelt werden können und welche Nachweise dabei erforderlich sind.

Beitrag mit Bild

©8vfanrf /123rf.com

Die Klägerin hatte 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004

Das BFH stellte im Urteil vom 18.06.2024 (VIII R 13/20) zunächst klar, dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist. Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, kann der Anleger die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er hat die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, muss jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese Nachweise, bleibt die Pauschalbesteuerung anwendbar.

Fehlerhafte Auswertung durch das Finanzgericht

Im Streitfall hatte das Finanzgericht die Fondserträge aus den Rechenschaftsberichten selbst ermittelt, obwohl diese nur für österreichische Steuerzwecke gedacht waren. Diese Auswertung konnte laut BFH jedoch nicht als Grundlage für die deutsche Steuerermittlung dienen, da die Berichte nicht den Anforderungen des deutschen Steuerrechts entsprachen.

Keine Rückwirkung der Vorschriften

Der BFH sah in der Anwendung von § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auf die Streitjahre keinen Verstoß gegen Europarecht oder das Rückwirkungsverbot. Diese Regelung war eingeführt worden, um Unklarheiten in der Rechtsprechung zu thesaurierenden Fonds zu beseitigen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Nachweispflichten von Anlegern ausländischer Fonds gestellt werden. Ohne ausreichende Dokumentation und Nachweise bleibt die Pauschalbesteuerung auch bei thesaurierenden Fonds bestehen. Die Klägerin konnte die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.


BFH vom 19.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


06.03.2026

ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Eine aktuelle Analyse zeigt, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS noch in einer frühen Entwicklungsphase befindet.

weiterlesen
ESRS-Berichte in der Praxis: Erste Trends aus DAX, MDAX und SDAX

Meldung

diyanadimitrova/123rf.com


06.03.2026

Zur betrieblichen Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Wird ein Darlehen allein wegen eines Immobilienverkaufs vorzeitig abgelöst, gilt die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich als Teil des Veräußerungsvorgangs.

weiterlesen
Zur betrieblichen Veranlassung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


05.03.2026

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH stellt klar, dass das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ausschließlich für Kapitalanleger gedacht ist und nicht für kreditgebende Banken.

weiterlesen
Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)