• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten als Chance

05.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten als Chance

Beitrag mit Bild

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig.

Bisher dürfen sich Rechtsanwälte ausschließlich mit ihren Kollegen, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern beruflich zusammenschließen. Das wird sich in Zukunft ändern.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 02.02.2016 in einem Vorlageverfahren entschieden, dass § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig ist, als die Regelung eine gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten und Ärzten beziehungsweise Apothekern in Form einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Die Richter betonen in ihrer Begründung nachdrücklich die Bedeutung der anwaltlichen Grundpflichten, insbesondere die anwaltliche Verschwiegenheit.

Vergleichbare berufliche Verschwiegenheitspflicht

„Bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist“, so die Karlsruher Richter. Deshalb bestehe ein grundsätzliches Bedürfnis, zum Schutz des rechtsuchenden Publikums, die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufen einzuschränken. Das gelte jedoch nicht bei einem Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern, entschied das Bundesverfassungsgericht, weil sie einer vergleichbaren beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit findet Anklang

BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich, da sie die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betone. „Gleichzeitig eröffnet der Beschluss der Anwaltschaft zusätzliche Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit und damit eine Erweiterung qualitativ hochstehender Beratungstätigkeit. Mit anderen Worten: Eine Zusammenarbeit mit anderen Berufen soll es geben dürfen, aber nur dann, wenn unsere anwaltlichen Pflichten dabei nicht berührt werden“, so Schäfer.

(BRAK, PM vom 02.02.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner


18.04.2024

Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Die steuerliche Behandlung sog. Fondsetablierungskosten entpuppt sich immer mehr als unendliche Geschichte. Mit der Einführung des § 6e EStG im Jahr 2019 sollte die Auffassung der Finanzverwaltung festgeschrieben und alle offenen Fragen und Unklarheiten beseitigt werden, doch davon kann keine Rede sein.

weiterlesen
Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Meldung

nx123nx/123rf.com


17.04.2024

EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Die neue ZEW-Studie zeigt, dass durch die Offenlegungspflicht für Unternehmen in der EU eine Ungleichbehandlung zu multinationalen Konzernen stattfindet.

weiterlesen
EU-Richtlinie für mehr Steuertransparenz gefährdet den Wirtschaftsstandort

Meldung

dmitrydemidovich/123rf.com


17.04.2024

Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Die neue Verordnung wird den derzeitigen Energiemarkt in einen Markt umwandeln, der hauptsächlich auf zwei Quellen basiert – grüner Strom und grüne Gase.

weiterlesen
Reformen für einen nachhaltigeren EU-Gasmarkt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank