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05.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten als Chance

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig.

Bisher dürfen sich Rechtsanwälte ausschließlich mit ihren Kollegen, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern beruflich zusammenschließen. Das wird sich in Zukunft ändern.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 02.02.2016 in einem Vorlageverfahren entschieden, dass § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig ist, als die Regelung eine gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten und Ärzten beziehungsweise Apothekern in Form einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Die Richter betonen in ihrer Begründung nachdrücklich die Bedeutung der anwaltlichen Grundpflichten, insbesondere die anwaltliche Verschwiegenheit.

Vergleichbare berufliche Verschwiegenheitspflicht

„Bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist“, so die Karlsruher Richter. Deshalb bestehe ein grundsätzliches Bedürfnis, zum Schutz des rechtsuchenden Publikums, die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Berufen einzuschränken. Das gelte jedoch nicht bei einem Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern, entschied das Bundesverfassungsgericht, weil sie einer vergleichbaren beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit findet Anklang

BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich, da sie die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betone. „Gleichzeitig eröffnet der Beschluss der Anwaltschaft zusätzliche Möglichkeiten interprofessioneller Zusammenarbeit und damit eine Erweiterung qualitativ hochstehender Beratungstätigkeit. Mit anderen Worten: Eine Zusammenarbeit mit anderen Berufen soll es geben dürfen, aber nur dann, wenn unsere anwaltlichen Pflichten dabei nicht berührt werden“, so Schäfer.

(BRAK, PM vom 02.02.2016/ Viola C. Didier)


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