Kürzlich wurde bekannt, dass Journalisten über Daten verfügen, die auch Informationen zu Personen aus Deutschland enthalten sollen, welche hinter anonymen Briefkastengesellschaften in Panama stehen. Welche Folgen ergeben sich jetzt aus steuerstrafrechtlicher Sicht?
Nach Bekanntwerden der „Panama-Papers“ reagierte die Öffentlichkeit empört auf die Informationen zu mutmaßlicher Steuerflucht und Steuerhinterziehung – obwohl die Beteiligung an Offshore-Gesellschaften oder Vermögenstransfers ins Ausland an sich nicht verboten oder strafbar ist. Nun haben die „Panama-Papers“ den Bundesrat auf den Plan gerufen, der am 22.04.2016 eine Entschließung zur Verbesserung der Transparenz bei Steueroasen und Briefkastenfirmen getroffen hat. In diesem Rahmen wies er darauf hin, dass eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sei, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.
Suchfunktion führt zu den Betroffenen
Zwar hat das Journalistennetzwerk die Herausgabe der Originaldaten mit Hinweis auf den Informantenschutz abgelehnt. Gleichwohl wurde im Internet eine Seite eingerichtet, auf der sich mit einer Suchfunktion gezielt u.a. nach Namen und Adressen suchen lässt. Daher stellt sich die Frage, welche Folgen sich aus den Enthüllungen in steuerstrafrechtlicher Sicht ergeben. Begründet die Nennung von Namen bzw. Strukturen einen strafrechtlichen Anfangsverdacht? Und wann können Betroffene noch wirksam eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben?
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Der Fachbeitrag „Steuerstrafrechtliche Erwägungen zu den Panama-Papers“ von RA/FAStrafR Dr. Markus Adick befasst sich umfassend mit diesen Fragen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 27.05.2016, Heft 21, Seite Seite 1214 – 1217 sowie online unter Dokumentennummer DB1204269